Der Handel mit Gebrauchtwagen ist zwischen den einzelnen Anbietern hart umkämpft. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Die Richter des I. Zivilsenat des BGH haben durch Urteil vom 06.10.2011, Az.: I ZR 42/10 entschieden, dass keine Irreführung der Verbraucher vorliegen muss, wenn ein gebrauchter Pkw unter einer unzutreffenden Rubrik zur Höhe des Kilometerstandes zum Kauf angeboten wird. Dies lässt sich der Pressemitteilung des BGH Nr. 158/11 entnehmen.
Ein Gebrauchtwagen-Inserat in der falschen Rubrik…
Die Parteien des Rechtsstreits handeln mit gebrauchten Pkw und verkaufen diese auch über eine Internetplattform. Der Verkäufer kann dem jeweiligen Angebot während der Angebotserstellung verschiedene beschreibende Eigenschaften zuweisen, so auch den Kilometerstand. Potentielle Kunden können ebenso Suchkriterien eingeben, die bei der Recherche nach dem gewünschten Pkw beachtet werden sollen.
Die Beklagte erstellte ein Verkaufsangebot in der Rubrik „bis 5.000 km“. Der tatsächliche Kilometerstand war weitaus höher, in der Überschrift wurde formuliert: “BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**”.
Die Klägerin sah hierdurch ihre Rechte als Mitbewerber verletzt und nahm die Beklagte wegen wettbewerbsrechtlicher Irreführung auf Unterlassung in Anspruch.
Eine Irreführung des Verkehrs kommt zunächst deshalb in Betracht, weil sich der Kilometerstand erheblich auf die Kaufentscheidung auswirkt. Durch die Angabe der (wahrheitswidrigen) niedrigen Kilometerangabe kann bereits ein relevanter Vorteil gegenüber Mitbewerbern liegen und zwar trotz der Verbesserung in der Artikelüberschrift. So entschieden die Vorinstanzen.
…muss nicht zwangsläufig irreführend sein
Die Richter des BGH sind anderer Ansicht. Sie sehen zwar in dem Angebot des Pkw unter der falschen Rubrik eine „unwahre Angabe“, aber diese falsche Angabe sei „nicht geeignet, das Publikum irrezuführen.“ Hier hat die Formulierung der Überschrift den Fall „gedreht“. Denn dieser Überschrift (siehe oben) konnte die tatsächliche Laufleistung umgehend entnommen werden.
Zwar erscheint die Entscheidung durchaus diskutabel, denn der Vorteil durch Angabe einer niedrigen Laufleistung kann enorm sein – auch wenn in der Überschrift die richtige Kilometerangabe gemacht wird. Zudem trägt das Urteil nicht dazu bei, dass Händler dazu angehalten werden seriöse und käuferfreundliche – da wahre – Angaben zu machen.
Allerdings ist dem Urteil dahingehend zuzustimmen, dass eine Irreführung bei dem Durchschnittsverbraucher nur schwer angenommen werden kann, wenn die Überschrift den wahren Kilometerstand angibt. Zwar ist es für potentielle Kunden lästig „falsche“ Angebote zu erhalten, weitere mögliche lauterkeitsrechtliche Verstöße waren allerdings offenbar nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Irreführung durch Ausnutzen einer fehlerhaften Suche?
Der Kollege Exner merkt in seiner Besprechung der Pressemitteilung zurecht an, dass die Suche nach Gebrauchtwagen beim Online-Autokauf oftmals (nur/auch) über den Kilomerterstand erfolgt. Die potentiellen Käufer für eine ganz anderen Fahrzeugwert finden also diesen “falsch” eingeordneten Gebrauchtwagen und werden dadurch eventuell auch in die Irre geführt. Der Kollege sieht darin einen Fehler in der Entscheidung des BGH.
Es könnte aber sein – und das ist ohne Kenntnis des Sachverhalts leider im Moment nicht zu beurteilen -, dass sich das Klagepetitum ausschließlich auf die konkrete Werbung in der falschen Suchrubrik und die dadurch mögliche Irreführung der Adressaten bezog und nicht auf die womöglich einen völlig anderen Streitgegenstand bildende Tatsache, dass sich der in einer falschen Rubrik Werbende bereits durch das Einstellen der Anzeige in der falschen Rubrik einen Vorteil durch die Beeinflussung des Suchvorgangs verschaffen könnte.
Man darf daher auf die Gründe der Entscheidung gespannt sein. (cr/la)
Vorinstanzen:
– LG Freiburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 10 O 5/09
– OLG Karlsruhe, URteil vom 04.02.2010, Az.: 4 U 141/09
(Bild: © Reinhold Föger – Fotolia.com)
Der Handel mit Gebrauchtwagen ist zwischen den einzelnen Anbietern hart umkämpft. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Die Richter des I. Zivilsenat des BGH haben durch Urteil vom 06.10.2011, Az.: I ZR 42/10 entschieden, dass keine Irreführung der Verbraucher vorliegen muss, wenn ein gebrauchter Pkw unter einer unzutreffenden Rubrik zur Höhe des Kilometerstandes zum Kauf angeboten wird. Dies lässt sich der Pressemitteilung des BGH Nr. 158/11 entnehmen.
Ein Gebrauchtwagen-Inserat in der falschen Rubrik…
Die Parteien des Rechtsstreits handeln mit gebrauchten Pkw und verkaufen diese auch über eine Internetplattform. Der Verkäufer kann dem jeweiligen Angebot während der Angebotserstellung verschiedene beschreibende Eigenschaften zuweisen, so auch den Kilometerstand. Potentielle Kunden können ebenso Suchkriterien eingeben, die bei der Recherche nach dem gewünschten Pkw beachtet werden sollen.
Die Beklagte erstellte ein Verkaufsangebot in der Rubrik „bis 5.000 km“. Der tatsächliche Kilometerstand war weitaus höher, in der Überschrift wurde formuliert: “BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**”.
Die Klägerin sah hierdurch ihre Rechte als Mitbewerber verletzt und nahm die Beklagte wegen wettbewerbsrechtlicher Irreführung auf Unterlassung in Anspruch.
Eine Irreführung des Verkehrs kommt zunächst deshalb in Betracht, weil sich der Kilometerstand erheblich auf die Kaufentscheidung auswirkt. Durch die Angabe der (wahrheitswidrigen) niedrigen Kilometerangabe kann bereits ein relevanter Vorteil gegenüber Mitbewerbern liegen und zwar trotz der Verbesserung in der Artikelüberschrift. So entschieden die Vorinstanzen.
…muss nicht zwangsläufig irreführend sein
Die Richter des BGH sind anderer Ansicht. Sie sehen zwar in dem Angebot des Pkw unter der falschen Rubrik eine „unwahre Angabe“, aber diese falsche Angabe sei „nicht geeignet, das Publikum irrezuführen.“ Hier hat die Formulierung der Überschrift den Fall „gedreht“. Denn dieser Überschrift (siehe oben) konnte die tatsächliche Laufleistung umgehend entnommen werden.
Zwar erscheint die Entscheidung durchaus diskutabel, denn der Vorteil durch Angabe einer niedrigen Laufleistung kann enorm sein – auch wenn in der Überschrift die richtige Kilometerangabe gemacht wird. Zudem trägt das Urteil nicht dazu bei, dass Händler dazu angehalten werden seriöse und käuferfreundliche – da wahre – Angaben zu machen.
Allerdings ist dem Urteil dahingehend zuzustimmen, dass eine Irreführung bei dem Durchschnittsverbraucher nur schwer angenommen werden kann, wenn die Überschrift den wahren Kilometerstand angibt. Zwar ist es für potentielle Kunden lästig „falsche“ Angebote zu erhalten, weitere mögliche lauterkeitsrechtliche Verstöße waren allerdings offenbar nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Irreführung durch Ausnutzen einer fehlerhaften Suche?
Der Kollege Exner merkt in seiner Besprechung der Pressemitteilung zurecht an, dass die Suche nach Gebrauchtwagen beim Online-Autokauf oftmals (nur/auch) über den Kilomerterstand erfolgt. Die potentiellen Käufer für eine ganz anderen Fahrzeugwert finden also diesen “falsch” eingeordneten Gebrauchtwagen und werden dadurch eventuell auch in die Irre geführt. Der Kollege sieht darin einen Fehler in der Entscheidung des BGH.
Es könnte aber sein – und das ist ohne Kenntnis des Sachverhalts leider im Moment nicht zu beurteilen -, dass sich das Klagepetitum ausschließlich auf die konkrete Werbung in der falschen Suchrubrik und die dadurch mögliche Irreführung der Adressaten bezog und nicht auf die womöglich einen völlig anderen Streitgegenstand bildende Tatsache, dass sich der in einer falschen Rubrik Werbende bereits durch das Einstellen der Anzeige in der falschen Rubrik einen Vorteil durch die Beeinflussung des Suchvorgangs verschaffen könnte.
Man darf daher auf die Gründe der Entscheidung gespannt sein. (cr/la)
Vorinstanzen:
– LG Freiburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 10 O 5/09
– OLG Karlsruhe, URteil vom 04.02.2010, Az.: 4 U 141/09