Des Öfteren war die so genannte “Vollmachtsrüge” Thema bei uns im LHR-Magazin.
Bereits im Jahr 2007 hatten wir zum Beispiel darauf hingewiesen, dass diese auch nach “alter” Rechtslage überhaupt nur in seltenen Fällen zum Erfolg führen konnte. Meist wird sie von den sie Erhebenden ohnehin gar nicht richtig verstanden. So zum Beispiel, wenn völlig sinnbefreit die “Vollmacht bestritten” oder “gerügt” wird und damit streng genommen ein Betrugsvorwurf im Raum steht. Solchen Kollegen möchte man im schlimmsten Fall gar nicht, im besten Fall mit der Empfehlung des Studiums des Allgemeinen Teils des BGB und dort insbesondere der §§ 164 ff. BGB antworten.
Im September 2010 hatte das OLG Celle mit Urteil vom 02.09.2010, Az. 13 U 34/10 entschieden, dass es unabhängig von der Frage, ob der Abmahnung eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt sein muss, treuwidrig sein kann, eine Abmahnung unter Hinweis auf die Nichtvorlage einer Vollmacht im Original unverzüglich zurückzuweisen, gleichwohl aber eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechtsanwalt abzugeben, dessen Bevollmächtigung angezweifelt wird. Wir berichteten.
Jetzt hat der BGH mit Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08 die “Spielwiese für schikanefreudige Streitparteien und deren Anwälte” (Otto Teplitzky) ausdrücklich und endgültig geschlossen. Jedenfalls dann, wenn die Abmahnung mit dem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags verbunden wird, kommt § 174 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung. Nur wenn berechtigte Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, kann die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden. Diese soll aber dann per Fax versandt werden können und muss nicht im Original vorgelegt werden.
Die Entscheidung überrascht nicht wirklich. Interessant ist lediglich, dass es dem Mitglied des fünfköpfigen BGH-Senats Herrn Prof. Bornkamm offenbar nicht gelungen ist, seine vollmundige Behauptung in dem von ihm bearbeiteten Wettbewerbsrechtskommentar “Köhler/Bornkamm”, dass sich inzwischen eine “nicht minderstarke” Gegenposition etabliert habe, wonach die Abmahnung als geschäftsähnliche Handlung anzusehen sei, auf die § 174 BGB für anwendbar erklärt werde, auch in Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung wahr zu machen. (la)