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BGH urteilt über „Empfehlungs-Spam“ aka „tell-a-friend"-E-Mails

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tellafriend“Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.”

So der Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2013 (BGH, Urteil v. 12.09.2013, Az. I ZR 208/12), dem folgender Fall zugrunde lag:

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Der Kläger, wie der vorstehende Leitsatz es erahnen lässt, ein Rechtsanwalt, nahm die auf dem Gebiet der Außenwerbung tätige Beklagte u.a. auf Unterlassung der Zusendung unverlangter Empfehlungs-E-Mails in Anspruch.

Schuld war eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion, die die Beklagte auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellt. Gibt ein Besucher dort seine E-Mail-Adresse und solche eines Dritten ein, wird von der Internetseite der Beklagten an die vom Besucher benannte weitere E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail versandt, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinweist. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite der Beklagten als von dieser versandt ein. Einen darüber hinausgehenden Inhalt hat eine Empfehlungs-E-Mail nicht.

Der Kläger erhielt ab dem 26. Dezember 2010 ohne seine Zustimmung mehrere Empfehlungs-E-Mails von der Beklagten. Nach einer Abmahnung und einer weiteren Beschwerde des Klägers erklärte sich diese bereit, dessen konkrete E-Mail-Adresse für die Weiterempfehlungsfunktion zu sperren. In der Folgezeit erhielt der Kläger gleichwohl noch E-Mails, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinwiesen. Darüber hinaus erhielt er acht weitere E-Mails von der Beklagten, die als “Test-E-Mails” bezeichnet waren. Das wollte der Kläger so nicht mehr hinnehmen und betrat den langen Weg bis zum BGH, um seinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen.

Gleichstellung von Empfehlungs-E-Mails und Spam

Die Mühe war nicht umsonst. Der BGH gab dem Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entgegen den ersten beiden Instanzen Recht.

Nach Auffassung des Senats stelle das Zusenden der Empfehlungs-E-Mails durch die Beklagte einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB dar, weil unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung betriebsbezogen erfolge und den Betriebsablauf im Unternehmen des Klägers beeinträchtige.

Zur Begründung dieses Ergebnisses stellte der Senat fest, dass es sich bei der Zusendung der Empfehlungs-E-Mails an den Kläger um unverlangt zugesandte Werbung handele. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es für diese Einordnung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht habe. Entscheidend sei vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion habe erreichen wollen. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck habe, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung.

Rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Durch die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails ohne Zustimmung des Klägers griff die Beklagte in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Dies geschah auch rechtswidrig. Für die insoweit vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien stellte der Senat entscheidend auf die Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ab:

„[Danach] stellt – von dem hier nicht bedeutsamen Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG abgesehen – jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden […].

[…] Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Belästigung des Klägers durch unverlangt zugesandte E-Mails auch nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG, was zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb führen könnte. Durch die Bestimmung in § 7 Abs. 2 UWG, der zufolge die in dieser Vorschrift aufgeführten Beispielsfälle “stets” eine unzumutbare Belästigung darstellen, wird klargestellt, dass die Bagatellklausel des § 3 UWG nicht mehr anwendbar ist […].“

Anbieter der Weiterempfehlungsfunktion haften als Täter

Ferner stellte der Senat fest, dass die Beklagte für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als Täterin hafte. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht:

„Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zurückgeht und die Beklagte beim Empfänger einer Empfehlungs-E-Mail als Absenderin erscheint. Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt wird.“

Dieser Beurteilung stehe schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nehme. Denn es sei offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt werde, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben. (pu)

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