BGH verneint die Pflicht zur Angabe der Textilfaserzusammensetzung in Werbeprospekten ohne direkte Bestellmöglichkeit
Die Wettbewerbszentrale weist in einer aktuellen Pressemitteilung auf ein von ihr erstrittenes höchstrichterliches Urteil hin, in dem sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzt, wann ein Textilerzeugnis im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilkennzeichnungsVO) auf dem Markt bereitgestellt wird (BGH, Urteil v. 24.03.2016, Az. I ZR 7/15).
Die Beurteilung ist von großer praktischer Relevanz, da an dieses Merkmal eine Reihe von Kennzeichnungspflichten angeknüpft werden, die die Händler beim Vertrieb von Textilerzeugnissen zu beachten haben.
Insbesondere gibt Art. 16 Abs. 1 der Verordnung insoweit Folgendes vor:
Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.
Nach Angaben der Wettbewerbszentrale lag dem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof der Fall zugrunde, bei dem sie Unterlassungsansprüche gegen ein Modeunternehmen geltend gemacht habe, dass im Dezember 2012 in einem Prospekt den Verkauf verschiedener Artikel ohne nähere Hinweise auf deren textile Zusammensetzung beworben habe.
Die in den ersten beiden Instanzen angerufenen Gerichte kamen zur Auffassung, dass die Voraussetzung der „Bereitstellung auf dem Markt“ bei einem Werbeprospekt, der keine unmittelbare Bestellmöglichkeit enthalte, nicht erfüllt sei. Die Prospektwerbung stelle in diesen Fällen vielmehr nur eine Information dar, die bezwecke, bei den Interessenten einen Anreiz zu schaffen, das Ladengeschäft zu besuchen und dort das Kaufgeschäft abzuschließen.
Diese Auffassung teilte nunmehr auch der Bundesgerichtshof und sah in der Werbung ohne direkte Bestellmöglichkeit lediglich eine Information, die für die Händler keine weiteren Angaben bezüglich der Textilfaserzusammensetzung erforderlich mache. Die entsprechenden Pflichten seien von ihnen erst zum Zeitpunkt der Abgabe an beziehungsweise Bestellung durch den Kunden zu beachten.
In unserem Überblick hier können Sie sich gern über weitere Vorgaben der neuen Textilkennzeichnungsverordnung informieren. Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich auch gern zur Verfügung. (pu)
(Bild: © caimacanul – Fotolia.com)[:en]
Die Wettbewerbszentrale weist in einer aktuellen Pressemitteilung auf ein von ihr erstrittenes höchstrichterliches Urteil hin, in dem sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzt, wann ein Textilerzeugnis im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilkennzeichnungsVO) auf dem Markt bereitgestellt wird (BGH, Urteil v. 24.03.2016, Az. I ZR 7/15).
Die Beurteilung ist von großer praktischer Relevanz, da an dieses Merkmal eine Reihe von Kennzeichnungspflichten angeknüpft werden, die die Händler beim Vertrieb von Textilerzeugnissen zu beachten haben.
Insbesondere gibt Art. 16 Abs. 1 der Verordnung insoweit Folgendes vor:
Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.
Nach Angaben der Wettbewerbszentrale lag dem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof der Fall zugrunde, bei dem sie Unterlassungsansprüche gegen ein Modeunternehmen geltend gemacht habe, dass im Dezember 2012 in einem Prospekt den Verkauf verschiedener Artikel ohne nähere Hinweise auf deren textile Zusammensetzung beworben habe.
Die in den ersten beiden Instanzen angerufenen Gerichte kamen zur Auffassung, dass die Voraussetzung der „Bereitstellung auf dem Markt“ bei einem Werbeprospekt, der keine unmittelbare Bestellmöglichkeit enthalte, nicht erfüllt sei. Die Prospektwerbung stelle in diesen Fällen vielmehr nur eine Information dar, die bezwecke, bei den Interessenten einen Anreiz zu schaffen, das Ladengeschäft zu besuchen und dort das Kaufgeschäft abzuschließen.
Diese Auffassung teilte nunmehr auch der Bundesgerichtshof und sah in der Werbung ohne direkte Bestellmöglichkeit lediglich eine Information, die für die Händler keine weiteren Angaben bezüglich der Textilfaserzusammensetzung erforderlich mache. Die entsprechenden Pflichten seien von ihnen erst zum Zeitpunkt der Abgabe an beziehungsweise Bestellung durch den Kunden zu beachten.
In unserem Überblick hier können Sie sich gern über weitere Vorgaben der neuen Textilkennzeichnungsverordnung informieren. Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich auch gern zur Verfügung. (pu)[:]