BGH zu Kaffeekapseln: Grundpreisangabe auch für Kaffeepulver verpflichtend

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Verbraucher müssen nicht nur die Preise der Kapseln, sondern auch die des Kaffepulvers vergleichen können. Dies entschied der BGH am 28. März 2019 (BGH, Urteil v. 28.03.2019, Az. I ZR 85/18).

Beim Verkauf und bei der Werbung für Kaffeekapseln ist deshalb der gewichtsbezogene Grundpreis des in den Kapseln enthaltenen Kaffeepulvers zu nennen. Es reiche nicht aus, wenn nur die Stückzahl der Kapsel angegeben wird. 

Sachverhalt

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. klagte gegen einen Elektromarkt, der die Kaffeekapseln von „Nespresso“ veräusserte. Der Beklagte verwendete einen Aufsteller, auf dem die jeweilige Art der Kapseln, die Menge von 10 Stück pro Packung und der Preis pro Packung angegeben war.

Auf den Packungen selbst war das Füllgewicht aller in einer Packung enthaltenen Kaffeekapseln angegeben. Der Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver fehlte jedoch. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hielt dieses Angebot, aufgrund der Verletzung von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV, für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Nach Ansicht des Verbands habe der Verbraucher ein Interesse daran, die Kaffekapseln nicht nur untereinander, sondern auch mit dem Pulverkaffe in loser Verpackung zu vergleichen.

Der Beklagte unterlag dem Kläger in erster und zweiter Instanz und wurde antragsgemäß verurteilt. Nun hat der Bundesgerichtshof dazu entschieden.

BGH: Grundpreis für eine Kaffeekapsel muss angegeben werden

Auch der BGH hat dem Verband Recht gegeben und sah in dem Verhalten des Beklagten ein unlauteres Verhalten nach § 3a des UWG. Der Elektromarkt habe für die Kaffeekapseln stets auch den Grundpreis, also den Preis je 100 Gramm oder Kilogramm des enthaltenen Kaffeepulvers, angeben müssen, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, Preise zu vergleichen (BGH, Urteil v. 28.03.2019, Az. I ZR 85/18).

Zweck der Preisangabenverordnung

Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Grundpreisangabe ist es, dem Verbraucher eine schnelle und klare Preisinformation sowie eine optimale Preisvergleichbarkeit zu gewährleisten (BGH, Urteil v. 04.10.2007, I ZR 143/04).

Nach § 2 Absatz 1 PAngV

  • habe derjenige, „der Verbrauchern gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise Waren
  • in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge anbiete,
  • neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben“.

Verkauf in Fertigpackungen

Nach Preisangabenverordnung muss ein Grundpreis stets dann angegeben werden, wenn ein Produkt in einer Fertigverpackung verkauft wird. Da der Kaffee in Kapseln in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen wird, handle es sich bei den angebotenen Kaffeekapseln um Fertigpackungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.

Verkauf nach Gewicht

Die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV bestehe immer dann, wenn eine spezialgesetzliche Vorschrift zur Angabe der Nettofüllmenge nach Gewicht einer Fertigpackung bestehe, was vorliegend aufgrund des Art. 9 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 23 LMIV der Fall sei.

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. e LMIV ist für nicht flüssige Lebensmittel – also auch das in den Kaffeekapseln angebotene Kaffeepulver – nach Maßgaben des Art. 23 i.V.m. Anhang 9 der Verordnung das Nettofüllgewicht anzugeben.

Keine Befreiung nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV

Die Beklagte sei auch nicht nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge befreit. Demnach entfällt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe für Verbindungen von verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (sog. zusammengesetzte Angebote). In diesem Fall ist ein Preisvergleich mit anderen Waren durch die Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung ohnehin erschwert und würde durch die Grundpreisangaben auch nicht nennenswert erleichtert.

Kaffeekapseln und Kaffepulver seien jedoch kein zusammengesetztes Angebot. Dem Verbraucher gehe es im Normalfall ausschließlich um die Vergleichbarkeit der Preise des Kaffeepulvers und nicht die der Kapseln.

Verbraucher sollen Preise vergleichen können

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die Angaben zu Grundpreisen von Händlern ernst genommen werden sollten. Sie dienen in erster Linie den Preisvergleichsmöglichkeiten des Verbrauchers und sollen diesen in die Lage versetzen, einschätzen zu können, welche Kaffeekapseln bzw. das darin enthaltende Kaffeepulver im Grundpreis am günstigsten ist.

Auf Grundlage der nun ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte in naher Zukunft mit einer Zunahme der Abmahnungen zu rechnen sein. Besonderer Handlungsbedarf besteht mithin für Händler von Kaffeekapseln, die noch den Stückpreis einer einzelnen Kapsel und nicht den Grundpreis des enthaltenen Kaffeepulvers angeben. Den raten wir dringend darauf zu achten, dass der Grundpreis des Kaffeepulvers pro 100 g korrekt ausgezeichnet und für den Verbraucher sichtbar ist. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 2 I 1 PAngV stellt wettbewerbswidriges Handeln im Sinne des § 3a UWG dar und begründet etwaige Ansprüche von Mitbewerbern.

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