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Focus Markenrecht
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Ein selbstgestaltetes Bio-Logo darf nicht den Eindruck eines Gütezeichens erwecken

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Bio-Logo Gütesiegel
Dariia – stock.adobe.com

Der Handel mit Lebensmitteln aus biologischem, ökologischem oder gar organischem Anbau boomt – nicht umsonst hat mittlerweile fast jeder Supermarkt eine eigene Bio-Ecke. Die Nachfrage steigt und steigt. Dementsprechend wollen Händler ihre Bio-Produkte mit Begriffen wie „Bio“ und „Öko“ oder gar dem Einsatz eines (selbst entworfenen) Bio-Logos vermarkten – doch juristisch scheint dies nicht ganz unbedenklich.

Die Diskussion um die Werbung mit einem Bio-Logo ist jedoch nicht neu. Nun entschied auch das OLG München über solch einen Fall. 

Erwartungen der Verbraucher 

Ausgang des Verfahrens war die Frage danach, ob ein firmeneigenes Zeichen den Eindruck erweckt, es sei auf Grund einer Qualitätskontrolle durch einen Dritten verliehen worden. Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung von Tees mit einem selbst gestalteten Bio-Siegel als irreführend beanstandet mit der Argumentation, sie erwecke den Eindruck, dass es sich um ein von Dritten aufgrund konkreter objektiver Vorgaben und Kontrollen vergebenes Siegel handele. Das Unternehmen argumentierte jedoch, dass das Bio-Logo wie eine Marke zur Kennzeichnung der betreffenden Produkte verwendet werde und lediglich auf die Bio-Qualität hinweise.

Das Landgericht München hatte der Klage der Wettbewerbszentrale in erster Instanz stattgegeben. Die Richter argumentierten, dass ein Gütesiegel bei Verbrauchern großes Vertrauen genieße und häufig die Kaufentscheidung beeinflusse. Die Käufer erwarten, dass diese von neutralen Dritten aufgrund objektiver Kriterien und nach Kontrollen vergeben werden – diese Erwartungen könnten durch ein selbstgefertigtes Bio-Siegel jedoch nicht erfüllt werden, weswegen die Verwendung irreführend sei, wenn es wie ein offizielles Gütesiegel verwendet wird. Wir berichteten bereits im Juli 2021. 

Hinweis auf eine Qualitätskontrolle? 

Nunmehr entschied das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz (OLG München, Urteil v. 9.12.2021, Az. 6 U 1973/21), dass die angesprochenen Verkehrskreise das streitgegenständliche Bio-Logo nicht als firmeneigenes Logo verstünden, sondern als Zeichen dafür, dass ein Dritter das Produkt nach bestimmten Anforderungen geprüft habe. Das Gericht stellte bei dieser Entscheidung unter anderem auf die Größe, die Gestaltung und die Anbringung des Logos ab. 

Außerdem müsse man eine Irreführung des Verbraucherkreises annehmen. Das aus dem Grund, weil die durch die konkrete Verwendung des streitgegenständlichen Bio-Logos hervorgerufene Vorstellung, dass ein Dritter eine Kontrolle des beworbenen Produkts durchgeführt hat, einen maßgebenden Gesichtspunkt für die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise darstellen könne. 

Hinweis auf Bio-Qualität wird nicht untersagt 

Festzuhalten ist, dass das Urteil den Unternehmen nicht verbietet, auf die Bio-Qualität ihrer Produkte hinzuweisen. Sofern sie sich jedoch entscheiden, für die Bewerbung dieser Produkte ein firmeneigenes Bio-Logo zu entwerfen, ist darauf zu achten, dass eben nicht der Eindruck eines von unabhängigen Dritten verliehenen Siegels oder Gütezeichens erweckt wird. Denn für solche gelten bestimmte Anforderungen – sie müssen von einer neutralen Stelle nach objektiven Kriterien vergeben worden sein. Selbstgefertigte „Siegel“ sind hiermit unvereinbar, so die Gerichte. 

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