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LG München I: „Blaulicht-Fotografie“ der Münchner Berufsfeuerwehr verstößt nicht gegen Gebot der Staatsferne der Presse

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Photo by Jay Heike on Unsplash

Die Münchner Berufsfeuerwehr darf selbst Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und der freien Presse gegen eine Aufwandsentschädigung von 25 Euro pro Bild zur Verfügung stellen.

Dies entschied das Landgericht München I mit Urteil vom 24.04.2020 (LG München I, Urteil v. 24.4.2020, Az. 37 O 4665/19).

Ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse liege nicht vor. Auch die Veröffentlichung der Bilder in den sozialen Medien sei nicht zu beanstanden. Die kartellrechtliche Unterlassungsklage eines Fotojournalisten hatte keinen Erfolg.

Fotojournalist hatte geklagt

Geklagt hatte ein Fotojournalist, zu dessen Tätigkeit es nach seinen Angaben auch gehört, von Unfällen und Brandeinsätzen aktuelle Fotoaufnahmen zu fertigen und diese an regionale und überregionale Medien zu vermarkten. Der Kläger monierte, die Feuerwehr nutze hier ihre marktbeherrschende Stellung aus, um als erste am Ort des Geschehens Fotoaufnahmen anzufertigen und damit Geld zu verdienen. Dies sei für ihn existenzgefährdend. Die Feuerwehr verlasse zudem ihre Kernaufgaben der Gefahrenabwehr und -bekämpfung, da Behörden sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betätigen dürften.

Das Gebot der Staatsferne der Presse als Maßstab

Das Landgericht München I wies die Klage ab. Es nahm eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Garantie des Instituts der freien Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) vor. Die Staatsferne der Presse verlange, dass sich die jeweilige Kommune in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthalte und sich auf Sachinformationen beschränke. Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation sei eine staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, auch in presseähnlicher Form grundsätzlich zulässig.

Kein Verstoß gegen Gebot der Staatsferne der Presse

Diese Anforderungen sahen die Richter vorliegend als gewahrt an. Die Informationsvermittlung sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr München. Eine boulevardmäßige Illustration der Beiträge finde gerade nicht statt. Es fehlten auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Weiter sei bei den angegriffenen Veröffentlichungen unschwer erkennbar, dass es sich um einen Bericht der Berufsfeuerwehr München handele. Eine Gefährdung der neutralen Berichterstattung über Einsätze der Berufsfeuerwehr München sei durch die Presseberichte nicht gegeben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die veröffentlichten Presseberichte hauptsächlich gezielt an Redaktionen sowie an die Presse im Allgemeinen richteten. Die Presseberichte der Berufsfeuerwehr München hätten daher keinen die Presse ersetzenden Charakter; vielmehr seien sie dazu gedacht, Berichterstattung durch die Medien anzustoßen.

Kläger wird nicht vom Markt verdrängt

Der Kläger werde auch nicht vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sog. „Blaulicht-Fotografie“ im Bereich München ausgeschlossen. Naturgemäß treffe zwar in aller Regel die Feuerwehr früher am Einsatzort ein als Fotojournalisten. Dennoch bestehe auch für diese die Möglichkeit, selbst Fotos vom Einsatz zu fertigen und auf diese Weise ihre Sicht des Geschehens zum Ausdruck zu bringen. Für Journalisten bestehe zudem die Möglichkeit, sich bei einem Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden, um so durch SMS und/oder Sprachnachricht jedenfalls bei Großschadenslagen zeitnah über einen Einsatz der Feuerwehr informiert zu werden und für die Anfertigung eigener Aufnahmen zum Einsatzort zu gelangen. Vor diesem Hintergrund bestehe kein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch.

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