Ob ein neues Paar Schuhe gekauft, ein Fitnessstudio-Abonnement abgeschlossen oder eine Flugreise gebucht werden soll- Verbraucherverträge werden heute größtenteils über das Internet geschlossen. Dabei gilt die Devise: je bequemer, desto besser. Onlinehändler bedienen sich hierfür sogenannter Bestellbuttons, über die umfangreiche Verträge mit nur einem Klick abgeschlossen werden können.
Unternehmen, die auf die Button-Lösung setzen, haben jedoch einiges zu beachten. Denn das Verbraucherschutzrecht stellt hohe Anforderungen an die Website-Gestaltung. Dies bekam das Unternehmen AlleAktien GmbH zu spüren, welches jüngst von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagt wurde (LG München I, Urteil vom 19.06.2023, Az. 4 HK O 9117/22).
Die AlleAktien GmbH, ein Anbieter von Börseninformationen, Strategien und Investmentanalysen im privaten Investmentbereich, bietet auf ihrer Website ein kostenpflichtiges Abonnement für Investment-Analysen an. Nach einer 30-tägigen kostenlosen Testphase geht die Mitgliedschaft automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement über. Der Bestellvorgang eines solchen Abos (inklusive kostenlosen Probemonats) wird über die Betätigung eines Bestellbuttons, der mit den Worten „Jetzt Mitglied werden“ beschriftet ist, abgeschlossen.
Eindeutiger Hinweis auf Zahlungspflicht erforderlich
Die offene Formulierung wurde von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg moniert, welche der Beklagten das Stellen einer Abofalle vorwarf und diese daraufhin abmahnte. Nun gab der Landgericht München der Verbraucherzentrale vollumfänglich recht.
Die Formulierung „Jetzt Mitglied werden“ sei nicht rechtens, da aus ihr nicht klar hervorgehe, dass der Verbraucher mit Betätigung des Buttons einen entgeltlichen Vertrag abschließe. Das Gesetz fordert in § 312j Abs. 3 BGB von Unternehmen, dass sie die Zahlungspflicht für den Verbraucher ausdrücklich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder entsprechenden eindeutigen Formulierungen kenntlich machen. Eine Mitgliedschaft müsse jedoch nicht zwangsläufig entgeltlich sein, sodass die von der Beklagten gewählte Beschriftung die gesetzlich vorgeschriebene Warnfunktion nicht erfülle.
Für Verbraucher, die bereits in die „Abofalle“ getappt sind, bedeutet das Urteil im konkreten Fall, dass sie bereits geleistete Zahlungen zurückfordern können, da nie ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
Wesentliche Informationen müssen bei Vertragsschluss sichtbar sein
In zwei weiteren Punkten wies die Gestaltung des Bestellvorgangs auf der Beklagten Website rechtliche Mängel auf. Zum einen hatte das Unternehmen wesentliche Informationen über das angebotene Abonnement wie dessen Gesamtpreis, Mindestlaufzeit oder die Kündigungsmodalitäten nicht ausreichend kenntlich gemacht, vgl. § 312j Abs. 2 BGB. Die Informationen waren zwar auf der Internetseite zu finden. Erforderlich sei aber, so die Münchener Richter, dass der Verbraucher sie ohne weiter zu scrollen auffinden könne. Dies war nicht der Fall.
Schließlich konnte die Verbraucherzentrale auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung von vermeintlichen Kundenbewertungen gerichtlich durchsetzen. Wer Kundenbewertungen auf der eigenen Website veröffentlicht, muss angeben, ob und wie sichergestellt wurde, dass es sich hierbei um echte Kunden handelt, § 5b Abs. 3 UWG.
Die harte Hand des Verbraucherschutzes
Zusammenfassend lässt sich sagen: Bei der Gestaltung der Onlinebestellvorgängen kennt das Verbraucherschutzrecht wenig Spielraum für Unternehmen. Diese sollten sich möglichst genau an die gesetzlichen Vorgaben halten, um eine Abmahnung oder eine kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden.