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„BuzzFeed“ und „Amazon“: Affiliate-Links als wettbewerbswidrige Schleichwerbung

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Buzzfeed Schleichwerbung
Photo by Alexander Andrews on Unsplash

Die Abgrenzung redaktioneller Inhalte von Werbung gehört zu den Kardinaltugenden jedes seriösen Mediums. Verschwimmen die Grenzen, kann es sich um Schleichwerbung handeln.

Wettbewerbswidrige Schleichwerbung durch BuzzFeed

So geschehen in einer Online-Melange zwischen BuzzFeed und Amazon. Die Online-Plattform BuzzFeed hatte in Artikeln regelmäßig Produkte des Online-Händlers Amazon verlinkt und wortgewaltig angepriesen („geniale Dinge“). Diese so genannten Affiliate-Links waren allerdings nicht als Werbung gekennzeichnet. Das hätte aber der Fall sein müssen, entschied das Landgericht Berlin, denn ohne Kennzeichnung handle es sich um wettbewerbswidrige Schleichwerbung (LG Berlin, Urteil v. 11.2.2020, Az.: 52 O 194/18).

Hinweis auf Umsatzbeteiligung reicht nicht

Es ging in dem Fall u.a. um den BuzzFeed-Artikel „18 geniale Dingen, die du dir mit deinem Amazon-Gutschein gönnen musst“. Der Artikel war Design und Layout gehalten wie redaktionelle Beiträge auf der Webseite, enthielt jedoch Amazon-Affiliate-Links. Über den jeweiligen Links stand folgender Hinweis: „Wir hoffen, dass dir unsere Produktempfehlungen gefallen. Nur damit Du Bescheid weißt: BuzzFeed erhält einen kleinen Anteil der Verkäufe, die du hier verlinkt siehst“.

Damit sei die offenkundige Werbung (vulgo: „Produktempfehlung“) nicht hinreichend gekennzeichnet, so das LG Berlin. Zum einen hebe er sich optisch nicht so deutlich vom restlichen Text ab, dass davon auszugehen ist, ein Verbraucher nehme ihn überhaupt als Hinweis auf nachfolgende Werbung wahr. Zum anderen sei die Formulierung undeutlich: Der erste Satz lenke vom zweiten – entscheidenden – zu sehr ab.

Zumal: Wer interessiert sich nach dem empathisch-solidarischen Ausdruck der Hoffnung auf Wohlgefallen und dem euphemistischen Wort „Empfehlung“ noch für die ökonomischen Details, die mit Vokabeln wie „nur“ und „klein“ in Richtung Bedeutungslosigkeit gerahmt werden.

Gericht verurteilt US-Mutterkonzern

Das LG Berlin verurteilte dabei die BuzzFeed Inc. als Beklagte zur Unterlassung, obgleich die deutsche BuzzFeed GmbHim Impressum der Webseite steht. Begründung des Gerichts: Die in den USA ansässige Firma sei der eigentliche Haupttäter und müsse sich das Handeln ihrer deutschen Tochter zurechnen lassen, schließlich habe sie mit den Amazon-Affiliate-Links „die deutsche Gesellschaft zum Bestandteil ihrer Vertriebsorganisation gemacht“.

Für die Haftung sei es nach § 8 Abs. 2 UWG unerheblich, wie die Beklagte US-Mutter ihre Rechtsbeziehung zur deutschen Tochter ausgestaltet hat und ob ihr die Provisionen direkt zufließen. Am Ende landen sie in den USA. Und das zählt. Zumindest für das LG Berlin – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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