In einem Eilverfahren der Wettbewerbszentrale hat das Oberlandesgericht Celle dem Hersteller eines pulverförmigen Produktes zur Gewichtsreduktion vorläufig untersagt, ihr Abnehmprodukt in einer Radiowerbung als „Das Original“ zu bezeichnen.
Es liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn ein Produkt mit dem Hinweis “Das Original” beworben wird und es sich nicht um das erste Produkt dieser Art handelt. (OLG Celle, Urteil v. 4.9.2018, Az. 13 U 77/18).
Sachverhalt
Die Wettbewerbszentrale wandte sich im Rahmen einer Abmahnung zunächst gegen die folgende Werbeaussage des Herstellers:
„Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.“
In Bezug auf die Angabe „nur“, wonach ausschließlich der betreffende Hersteller ein klinisch getestetes Erfolgsrezept habe, hatte das Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Übrigen behauptete der Hersteller, er dürfe sein Produkt als „das Original“ bezeichnen. Wegen dieser Bezeichnung hatte die Wettbewerbszentrale den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Lüneburg mit der Begründung beantragt, dem Verbraucher werde suggeriert, nur das vom betreffenden Hersteller vertriebene Produkt stelle „das Original“ im Sinne des einzig echten „Shakes“ zum Abnehmen dar, während alle anderen auf dem Markt vorhandenen Produkte lediglich nachgeahmte oder unechte seien. Das LG Lüneburg teilte diese Auffassung nicht und wies den Eilantrag mit Urteil vom 24.05.2018 (Az. 7 O 29/18) zurück.
Berufungsurteil des OLG Celle
Das OLG Celle sah hier – anders als das Gericht in erster Instanz – zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale des Produktes. Das Berufungsgericht stufte die angegriffene Werbeaussage als irreführend i.S.d. § 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG und damit unlauter ein.
1. Irreführende Werbeabgabe i.S.d. § 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG
Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der durchschnittliche Kunde die beanstandete Werbung versteht. Das Wort „original“ steht im Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung. Der durchschnittliche Kunde würde die Aussage deshalb so verstehen, dass das Produkt von dem betreffenden Unternehmen erfunden worden sei. Dieser Eindruck werde durch die Verwendung des bestimmten Artikels “das” intensiviert. Hierdurch werde dem Verbraucher die Einzigartigkeit des Produktes suggeriert.
Im Verfahren wurde jedoch ermittelt, dass es weitere Produkte, die bereits deutlich länger als das Produkt der Beklagten vertrieben werden, gegeben hat.
Die Werbeangabe “das Original” sei daher irreführend und unlauter i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, da sie dem Verkehr die falsche Vorstellung vermittelt, es handele sich hierbei um ein von dem betreffenden Unternehmen erfundenes und entwickeltes Produkt.
2. Absolute Spitzenstellung am Markt unerheblich
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Beklagten um den absoluten Marktführer handelt, da der durchschnittliche Verbraucher die Äußerung “Das Original” als zeitlichen Hinweis versteht. Die Erwartung des Verbrauchers bei dieser Aussage sei, dass es sich um das erste Produkt dieser Art auf dem Markt handle.
Die Werbung des Unternehmens darf weder unwahre Angaben enthalten noch durch missverständliche Äußerungen gezielt einen Irrtum im Kunden hervorrufen. Eine Werbung mit der Angabe „das Original“ ist demnach nur zulässig, wenn es sich bei dem beworbenen Produkt tatsächlich um das erste Produkt seiner Art und nicht um eine Nachahmung des Originals handelt.
Rechtsfolgen wettbewerbswidrigen Werbens
Wer wettbewerbswidrig wirbt, muss mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Zum einen drohen wettbewerbsrechtliche Beanstandungen, insbesondere Abmahnungen mit entsprechenden Aufforderungen zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen, Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche und bei vorsätzlichem Handeln unter bestimmten Voraussetzungen Gewinnabschöpfungsansprüche sowie ggf. auf die Durchsetzung dieser Forderungen gerichtete einstweilige Verfügungsverfahren vor Gericht.
Zum anderen sieht das UWG für besondere Fälle der irreführenden Werbung in krassen Fällen sogar strafrechtliche Konsequenzen oder Bußgelder vor (vgl. § 16 Abs. 1 UWG). Vor diesem Hintergrund raten wir dringend dazu, sich mit den einschlägigen Regelungen des UWG eingehend auseinandersetzen und die dortigen Vorgaben sorgfältig zu beachten.