Das europäische Parlament hat am 06.02.2018 eine neue Verordnung gebilligt, die das sogenannte „Geoblocking“ verhindern soll.
Hierbei handelt es sich um eine Form der Diskriminierung, bei der Kunden, deren Standort sich in einem anderen Land befindet, beim Onlinehandel der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen erschwert oder unmöglich gemacht wird. Die Verordnung soll noch 2018 in Kraft treten.
Die neue Regelung unterbindet Benachteiligungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Wohnortes beim Onlineeinkauf: unterschiedliche Behandlungen, abhängig vom EU-Land des Käufers und/oder Anbieters, hinsichtlich der Preise, Verkaufsbedingungen und Zahlungsoptionen, sollen künftig der Vergangenheit angehören. Wir hatten zum Thema Geoblocking bereits im Februar dieses Jahres hier berichtet:
Verordnung nennt spezifische Anwendungsbereiche
Die neue Regelung beinhaltet mehrere spezifische Fallkonstellationen, in denen eine Ungleichbehandlung anhand der sogenannten “Geo-Faktoren” (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Niederlassung oder einfach Aufenthaltsort) in jedem Falle rechtswidrig ist. Die praxisrelevantesten Fälle sind:
- Die Zugangsbeschränkung zu einer Internetseite, App oder sonstiger Plattform, oftmals realisiert in Form einer Weiterleitung auf eine andere Webseite: wird beispielsweise aus Deutschland ein Onlineeinkauf auf einer französischen Seite versucht, wird der Besucher entsprechend auf die deutsche Internetpräsenz weitergeleitet. Laut Verordnung soll eine solche Weiterleitung nur noch nach Zustimmung des Nutzers möglich sein, ferner muss die ursprünglich besuchte (hier französische) Seite ohne Weiteres zugänglich bleiben.
- Die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Zahlungs- und Lieferbedingungen: Länderspezifische Angebote bleiben dabei grundsätzlich erlaubt, nur müssen diese Offerten in gleicher Weise Nutzern aus anderen EU-Ländern angeboten und zugänglich gemacht werden. Kurzum: Bietet beispielsweise ein italienischer Onlinehändler seine Waren oder Dienstleistungen zu bestimmten Zahlungs- und Lieferbedingungen in Italien an, darf es keinen Unterschied machen, ob der Käufer aus Rom oder Köln kommt.
Preisdifferenzierung weiterhin möglich, grenzüberschreitende Lieferungen nicht verpflichtend
Eine länderspezifische Differenzierung hinsichtlich der Preise wird den Betreibern nicht untersagt – unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen, die entsprechend auch unterschiedliche Preise beinhalten, dürfen weiterhin angeboten werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass jeder Kunde unabhängig vom Standort die Möglichkeit hat, sich hinsichtlich einer gewünschten Ware das europaweit beste Angebot heraussuchen zu können.
Schließlich sind die Verkäufer bezüglich der Lieferung ihrer Waren nur dazu verpflichtet, innerhalb desjenigen Staates zu versenden, in dem sie ihre Ware auch anbieten. Der Versand in andere EU-Staaten kann darüber hinaus angeboten werden, verpflichtend ist hier aber lediglich das Angebot zur Selbstabholung.
Verordnung erstreckt sich nicht auf sämtliche Bereiche des Onlinehandels
In einigen Bereichen der Dienstleistungen entfaltet die Verordnung derweil nur bedingt Relevanz: Die Bereitstellung des Zugriffs auf urheberrechtlich geschützte, immaterielle Inhalte im Internet ist vom Schutzbereich der Regelung ausgenommen – hierunter fallen primär Streamingdienste für Musik, Filme und Serien sowie Online-Spiele und E-Books.
Bis dato sind hier territoriale Lizenzen noch erlaubt. Wer also einen beliebigen Inhalt etwa für Italien lizenziert und auf einer italienischen Website einstellt, darf technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang beispielsweise aus Deutschland zu verhindern.
Veröffentlichung im März, Inkrafttreten wohl noch 20183
Bereits 2016 hatte die Komission dem Rat und europäischen Parlament einen Entwurf der Regelung vorgelegt – diese soll nun Ende März veröffentlicht werden, und neun Monate später in Kraft treten. Nach der Veröffentlichung soll die Verordnung nach einer zweijährigen Testphase von der europäischen Kommission bewertet werden. Dies soll auch Ausschluss darüber geben, inwiefern die Verordnung auf immaterielle, urheberrechtlich geschützte Inhalte anwendbar sein könnte.
Ziel der Verordnung: Schaffung eines europäischen Binnenmarktes
Im Zuge der Verhandlungen hatte der europäische Rat mehrfach darauf gepocht, die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt schnellstmöglich zu realisieren, und die Verordnung entsprechend zeitnah spruchreif zu machen – ein Diskriminierungsverbot sei dabei elementare Voraussetzung für die Schaffung eines solchen Marktes.
Die Staats- und Regierungschefs der EU wiesen darauf hin, dass dies eine Maßnahme sei, um der sogenannten “vierten industriellen Revolution” Herr zu werden – dieser von der Forschungsunion der Bundesregierung ins Leben gerufene Begriff beschreibt die Verkoppelung der industriellen Produktion mit moderner Informations- und Kommunikationstechnik, unter die auch der europaweite Onlinehandel fällt.
Änderungen sind hier durchaus von Nöten, aktuell erwerben nur 15 % der Europäer Waren im Wege des Onlinehandels aus einem anderen EU-Land, was zum Großteil auf das Geoblocking zurückzuführen sein dürfte.
Abmahnungen vermeiden – Internetpräsenz auf Geoblocking überprüfen
Da die für das Inkrafttreten erforderliche Zustimmung des EU-Rates wohl aller Voraussicht nach bis Ende des Jahres erfolgen dürfte, sollten Onlinehändler ihre Plattformen entsprechend der Verordnung anpassen: Ungleichbehandlungen bezüglich der Bezahl- und Lieferoptionen müssen abgeändert, sowie Zugangssperren für Besucher aus anderen EU-Staaten ausgeschaltet werden.
Im Bereich der Warenlieferung empfiehlt es sich, länderspezifische Konditionen anzubieten, welche preislich an bestimmte Liefergebiete gekoppelt sind – diese müssen allerdings Nutzern auch aus anderen EU-Ländern zugänglich gemacht werden: Soll grundsätzlich nur nach Deutschland geliefert werden, was zulässig ist, muss ein ausländischer Kunde dennoch auf das Angebot in gleicher Weise zugreifen können. Hinsichtlich der Lieferung muss diesem die Möglichkeit gegeben werden, die Ware dann beim Verkäufer abzuholen oder die Lieferung auf eigene Faust zu organisieren.
Anpassungen sind empfehlenswert, denn die Bestimmungen der Verordnung dürften als Marktzugangsregelung im Sinne des § 3 a) UWG gelten und eine Zuwiderhandlung damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, was zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen der Konkurrenz führen könnte.