Gummibärchenaroma für e-Zigaretten: Keine Altersbeschränkung im Online-Handel
Nikotinfreie aromatisierte Stoffe für e-Zigaretten und e-Shishas dürfen nach einer Entscheidung des OLG Hamm im Online-Handel ohne Altersbeschränkung verkauft werden (OLG Hamm, Urteil v. 07.03.2017, Az. 4 U 162/16).
Online-Verkauf von Gummibärchenaroma ohne Altersverifikation abgemahnt
Die Parteien betreiben jeweils einen Online-Handel u.a. mit Liquids und Aromastoffen für e-Zigaretten. Die zum Dampfen benötigten Liquids sind als Basisliquids oder Fertigmischungen erhältlich. Den Basisliquids können Aromastoffe zugegeben werden.
Ein solches nikotinfreies “Aroma Gummibärchen” bot der Beklagte über eine Internetplattform zum Verkauf an. Das Aroma eigne sich nicht nur zur Aromatisierung von E-Liquids, sondern u.a. zum Kochen, Backen und zur Aromatisierung von Getränken. Diese Aromastoffe gab der Beklagte ohne Altersverifikation an Endkunden ab. Dies konnte die Klägerin anlässlich eines Testkaufs ermitteln, mahnte den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Ersatz von Abmahnkosten auf.
Keine Altersbeschränkung für nikotinfreie Aromastoffe
Da Verstöße gegen die einschlägigen Vorgaben des Jugendschutzgesetztes (JuSchG) i.S.d. §§ 3, 3a UWG unlauter sind, können Sie durch die Konkurrenz beobachtet und rechtlich moniert werden. Die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Unterlassungsklage der Klägerin ist jedoch im vorliegenden Fall erfolglos geblieben.
a) § 10 Abs. 3, 4 JuSchG nicht einschlägig
§ 10 Abs. 3, 4 JuSchG sei für das Angebot und den Versand von Aromen für e-Zigaretten nicht einschlägig (über das durch diese Norm grundsätzlich vorgegebene Altersverifikationverfahren beim Verkauf von e-Zigaretten, Zubehör und e-Liquids an Kinder und Jugendliche haben wir bereits hier berichtet).
§ 10 Abs. 3 JuSchG schütze Kinder und Jugendliche nur vor Tabakwaren und anderen Erzeugnissen, die Nikotin enthalten. § 10 Abs. 4 JuSchG erstrecke das Verbot auf nikotinfreie Produkte, die mittels eines Heizelements verdampft werden, sowie auf deren Behältnisse. Behältnisse, in denen lediglich Aromastoffe aufbewahrt werden, unterliegen diesem Verbot nicht.
Dies könnte – so die Auslegung des Gerichts – bei „Nachfüllbehältern“ im Sinne des Gesetzes zwar grundsätzlich anders zu beurteilen sein. Zu selbigen können nach Ansicht des Gerichts jedoch allenfalls Behältnisse mit sog. E-Liquid gehören, das als Basisliquid oder als Fertigmischung zum Nachfüllen der nikotinfreien Erzeugnisse, also der e-Zigaretten und e-Shishas verwendet werden kann.
b) Keine weitergehende Auslegung notwendig
Eine weitergehende Auslegung halten die Richter auch vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks nicht für geboten: Ein ausreichender Schutz der Kinder und Jugendlichen vor gesundheitlichen Gefahren werde bereits dadurch gewährleistet, dass die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der nikotinfreien Erzeugnisse notwendigen Elemente der Altersverifikation unterlägen.