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Eigenartig: Täuschende Trocknerbälle

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Wettbewerbsverstoß Trocknerbälle
Photo by Jeremy Sallee on Unsplash

Eine unlautere Nachahmung liegt vor, wenn das imitierte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und über dessen Herkunft hinweggetäuscht wird.

Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt zeigt, worauf es beim lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz ankommt.

Selbst wenn die Nachahmung eines Produkts evident ist, liegt nicht immer unlauterer Wettbewerb vor. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3a UWG allerdings wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist (erste Bedingung) und besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft – hinzutreten (zweite Bedingung).

Dabei verhalten sich die Tatsache der Nachahmung und die vorliegende Eigenart des Nachgeahmten auf der einen Seite sowie die besonderen Umstände auf der anderen Seite für die Beurteilung einer möglichen Wettbewerbswidrigkeit indirekt proportional zueinander: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt.

Wettbewerbliche Eigenart: Idee, Gestaltung, Bekanntheit

Im vorliegenden Fall war zunächst zu klären, ob die Beklagte bei ihrem Produkt (einem Noppenball zur Verwendung in Wäschetrocknern) lediglich eine bekannte und insoweit frei nutzbare Idee umgesetzt und zur technischen Angewendung gebracht hat (hier wäre eine Klage also in der Tat aussichtslos gewesen) oder ob sich auf der Grundlage der Idee Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, die den Spielraum für eine schutzwürdige wettbewerbliche Eigenart des Produkts eröffnen. Denn die konkrete Ausgestaltung ist – im Gegensatz zur Idee – rechtlich prinzipiell geschützt. Und hier war es tatsächlich so: Es ging um die Gestaltung.

Ferner war zu klären, ob der geschützte Trocknerball der Klägerin auch bekannt genug ist, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Dabei wurde in Betracht gezogen, dass die Klägerin ihr Produkt („dryerball“) schon seit 2005 in Deutschland verkauft. Mittlerweile auch über Amazon. Damit ist das Erfordernis einer gewissen Bekanntheit des Originals erfüllt.

Da die wettbewerbliche Eigenart zum Zeitpunkt des Anbietens der Nachahmung auf dem Markt auch nicht entfallen war (was nur anzunehmen wäre, wenn vergleichbar erscheinende Produkte – Trocknerbälle, Massagebälle, Noppenbälle als Tierspielzeug – regelmäßig als hinsichtlich der Nutzung austauschbar angeboten und vom Verbraucher auch als gleichartig eingeschätzt würden; davon sei jedoch, so das OLG Frankfurt, nicht auszugehen), weisen die Trocknerbälle der Klägerin eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf. Damit ist die erste Bedingung erfüllt.

Besondere Umstände: Vermeidbare Herkunftstäuschung

Die zweite Bedingung muss nun hinzutreten – Frage: Hätte die Herkunftstäuschung ohne Weiteres vermieden werden können? Im vorliegenden Fall ist das zu bejahren: Ohne Weiteres wäre die Herkunftstäuschung vermeidbar gewesen, weil die Beklagte ohne Not die Grundform des klägerischen Erzeugnisses sowie die Anordnung und Gestaltung der Noppen nahezu identisch von der Klägerin übernommen hat. Hier ist kein Bemühen erkennbar, durch signifikante Abweichungen vom Original eine eigene gestalterische Umsetzung auf Basis der (für alle frei nutzbaren) geometrischen Grundidee einer mit Kegeln besetzten Kugelform vorzunehmen.

Somit sah das OLG Frankfurt im Ergebnis eine unlautere Nachahmung des Trocknerballs der Beklagten für die Verwendung im Wäschetrockner nach § 4 Nr. 3a UWG als gegeben an (OLG Frankfurt, Urteil v. 25.6.2020, Az.: 6 U 65/19).

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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