Auslöser für die Vorlagefrage des BGH war ein Rechtsstreit zweier Pharmahersteller.
Diese stritten über die Auslegung der oben genannten Gemeinschaftsrichtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67). Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte verstoße gegen das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, indem es die eigenen Arzneimittel im Internet darstellte.
Die Richter des EuGH kamen zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht in Form der genannten Richtlinie einer Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht per se entgegensteht.
Allerdings müsse beachtet werden, dass die Zulässigkeit der Werbung, die besser als Arzneimittelpräsentation bezeichnet wird, an sehr enge Voraussetzungen geknüpft ist, wie sich dem Richterspruch entnehmen lässt. So heißt es im Tenor der Entscheidung, Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie:
„[…] ist dahin auszulegen, dass er die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Internet-Website durch Arzneimittelunternehmen nicht verbietet, wenn diese Informationen auf dieser Website nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht, und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht.
Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist.[…]“
Fazit:
Hersteller von Arzneimitteln sind gut beraten, die Vereinbarkeit eines Werbeauftritts mit den gesetzlichen Bestimmungen, vor der Veröffentlichung überprüfen zu lassen. Das Werben mittels Banner oder ähnlichen „Eye-Catchern“ ist in jedem Falle verboten, da die Betroffenen sich selbst bemühen müssen, um die Website zu finden.
Auch die Beschreibung des Arzneimittels muss sich auf die reine Wiedergabe der „Umhüllung“, also der Verpackung, oder in der wortgetreuen und exakten Wiedergabe der Packungsbeilage beschränken. Damit wird klar, dass ein wirkliches Werben im Sinne einer Produktanpreisung nicht zulässig ist. Zulässig ist vielmehr nur die rein beschreibende, vollständige und neutrale Präsentation des Arzneimittels. (cr)