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LG München: Verkauf von Fake-Bewertungen unlauter

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Fake-BewertungenIn der heutigen digitalen Welt haben Fake-Bewertungen eine alarmierende Zunahme erfahren, wodurch Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen betroffen sind. Diese Praxis wirft nicht nur ethische Fragen auf, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das musste eine Agentur erfahren, die Fake-Bewertungen verkauft. Denn das sei unlauter, so das LG München (LG München I, vom 24.07.2023, Az. 37 O 11887/21).

Das deutsche Online-Reiseportal HolidayCheck hatte gegen eine Agentur geklagt, die positive Bewertungen verkauft, ohne dass echte Gäste vor Ort waren. HolidayCheck verwies darauf, dass ihre Kunden und Kundinnen den Bewertungen vertrauen müssten. Das Reiseportal sah in dem Verhalten der Beklagten ein wettbewerbswidriges Verhalten und erhob Klage vor dem Landgericht München.

Konkretes Wettbewerbsverhältnis?

Zu Recht, wie das Landgericht entschied, denn zwischen den beiden Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Das Gericht argumentiert, dass ein Wettbewerbsverhältnis nicht nur dann bestehe, wenn Unternehmen ähnliche Produkte oder Dienstleistungen für denselben Endverbraucherkreis vermarkten. Es bestehe auch dann, wenn eine Handlung einer Partei dazu führe, dass die Vorteile für ihr Unternehmen oder das eines Dritten steigen, während die andere Partei dadurch benachteiligt werde. Diese Wechselwirkung fördere den eigenen Wettbewerb und beeinträchtige den Wettbewerb anderer Unternehmen.

Das sei vorliegend der Fall, da die Beklagten einerseits durch den Verkauf der Fake-Bewertungen ihren Absatz fördern würden und auf der anderen Seite dieser Verkauf zu einer schlechteren Qualität von dem Angebot des Reiseportals führe und dadurch Portalbesucher abwandern würden.

Irreführend nach § 5 UWG

Das LG führt aus, dass es sich bei den Fake-Bewertungen um unlautere geschäftliche Handlungen handele, da sie irreführend sein. Eine Bewertung ohne eine tatsächlich zu Grunde liegende Erfahrung einer tatsächlichen existierenden Person, die die entsprechende Plattform auch tatsächlich genutzt hat, sei nach § 5 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 UWG sowie nach § 5a Abs.4 S.1 UWG irreführend.

Wenn Verbraucher Bewertungen lesen, gehen sie normalerweise davon aus, dass diese von anderen Kunden stammen und auf deren persönlichen Erfahrungen basieren. Dabei erwarten sie, dass es sich um Ergebnisse oder wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen von Reiseleistungen handele, die von anderen Kunden durchgeführt wurden. Das sei bei den vorliegenden Fake-Bewertungen jedoch nicht der Fall und somit sind sie irreführend.

Verstoß gegen Schleichwerbungsverbot

Bei den Fake-Bewertungen handele es sich um geschäftliche Handlungen, die nicht auf den Informationen anderer Kunden basieren, sondern auf manipulativen Praktiken, die ausschließlich positive Bewertungen fördern, ohne den damit verbunden kommerziellen Zweck transparent zu machen. Diese Vorgehensweise hat das Potenzial, Verbraucher, die der Echtheit der Bewertungen vertrauen, zu geschäftlichen Entscheidungen zu verleiten, die sie unter normalen Umständen nicht getroffen hätten. Danach liegt auch eine Verletzung des Schleichwerbungsverbots gemäß § 5a Abs.4 S.1 UWG vor.

Löschung und Schadensersatz

Das Gericht verurteilte die Agentur einerseits zum Unterlassen von der Veröffentlichung Fake-Bewertungen auf dem Portal. Zusätzlich muss die Agentur HolidayCheck Auskunft darüber geben, von wem die Bewertungen stammen, und die Fake-Bewertungen löschen. Darüber hinaus müssen die Beklagten Schadensersatz zahlen und die Kosten des Verfahrens tragen.

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