Firmenrechtliche Irreführung durch Zusatz „Group” beim Einzelkaufmann
Der Einzelkaufmann JM ist im Handelsregister bei dem AG H unter der Registernummer HRA … eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 10. 8. 2010 hat er bei dem RegisterGer. des AG H die Verlegung der Hauptniederlassung nach H.-U. sowie Änderungen hinsichtlich der Firma und des Unternehmensgegenstandes zur Eintragung angemeldet. Die Firma soll nunmehr lauten: „J-Group”.
Registergericht verweigert Einzelkaufmann Eintragung als “Group”
Ein Einzelkaufmann „JM“ wollte neben der Verlegung seiner Niederlassung beim zuständigen Registergericht auch den Namen seiner Firma in „J-Group“ ändern.
Die Änderung der Firma hat das Registergericht wegen Irreführung abgelehnt, da ein Zusammenschluss von Personen und Unternehmen gerade im Widerspruch stehe zu einem Unternehmen, welches den Rechtsformzusatz „e.K.” trage. Die Bezeichnung „Group” deute auf eine Größe des Unternehmens hin, welche ein einzelkaufmännisches Unternehmen nicht haben dürfte. Auch werde mit der Verwendung des Begriffs „Group” am Ende der Firma unzulässigerweise das Bestehen einer Gesellschaft angedeutet.
Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 28. 9. 2011 – 2 W 231/10 Group e.K.) war ebenfalls der Auffassung, dass der Zusatz irreführend sei. Dies ergebe sich aus § 18 Abs. 2 Satz eins HGB, wonach die Firma eines Kaufmanns keine Angaben enthalten darf , die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma weder in ihrem Kern, noch in den Zusätzen oder insgesamt Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse unrichtige Vorstellungen hervorzurufen.
Wer bin ich und wenn ja – wie viele?
Bereits die gewählte Reihenfolge der Angaben sei irreführend, da so schon die tatsächliche Rechtsform der Betroffenen nicht mehr zum Ausdruck komme.
Darüber hinaus sei die Bezeichnung aber auch im konkreten Fall irreführend, da der Antragsteller als Einzelperson agiere und demnach dem Wortsinne nach nicht als „Gruppe“ agiere.
Eine richtige und nachvollziehbare Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Häufig wird nicht beachtet, dass auch die eingetragene Zeichen des Unternehmens einer Irreführungsprüfung unterliegt. Wäre dies anders, so könnte man irreführende Firmen zwar eintragen lassen, aber nie im geschäftlichen Verkehr benutzen. Dass dies im wesentlichen Zweck einer Eintragung widerspricht, dürfte auf der Hand liegen. In Fällen, wie dem vorliegenden laufen die firmenrechtliche und die wettbewerbsrechtliche Bewertung somit parallel.
Eine Marke kann rechtmäßig eingetragen und dennoch unnütz sein
Anders kann dies zum Beispiel bei einer Marke sein. Hier kann ein Zeichen grundsätzlich eintragungsfähig sein, obwohl seine Verwendung praktisch immer irreführend und damit unzulässig wäre.
Der Bundesgerichtshof Hat im Jahr 2010 (BGH, Urteil vom 10.06.2010, Az. I ZR 42/08) einen Fall zu beurteilen, in dem eine grundsätzlich rechtmäßig eingetragene Marke irreführend benutzt wurde. Hier betonte der BGH, dass das Recht, das eine Marke ihrem Inhaber verleiht, nicht das Recht umfasse, die Marke irreführend zu verwenden.
Zwar könne eine Marke schon von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Dies ändert aber nichts daran, dass die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke – gleichgültig, ob sie bereits für sich genommen irreführend ist und gar nicht hätte eingetragen werden dürfen oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben – nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden kann.
Der Umstand, dass es sich bei der beanstandeten Bezeichnung um eine eingetragene Marke handelt, spielt für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung keine Rolle und ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Marke unter den konkreten Umständen nicht irreführend benutzt worden ist.