Zahlreiche unserer Mandanten haben innerhalb den letzten Tagen merkwürdige Post bekommen. Es handelt sich dabei um eine angebliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale “Zweigstelle Hamm-Bellendorf”.
Die Angeschriebenen werden wegen angeblicher Rechtsverstöße aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten “unserer Inanspruchnahme” von 189,00 EUR zu ersetzen. Auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung werde aber verzichtet, wenn nur der geforderte Geldbetrag rechtzeitig gezahlt werde.
Abgesehen von kleineren Fehlern, wie Falschzitate von Rechtsnormen und die Anführung von Gerichtsurteilen, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben, machte uns die Abmahnung spätestens jetzt stutzig. Denn gem. § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Missbrauchsfall vorliegt, wenn jemand nicht auf die Abgbe einer Unterlassungserklärung besteht, sondern sogar ausdrücklich einräumt, dass es ihm nur ums Geld geht.
Der Betrag soll auf ein Konto der Rechtsanwälte Kahlert & Padberg erfolgen. Diese Kanzlei exisitiert tatsächlich. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kollegen von ihrem “Glück” nichts wissen. Dass es sich bei den Schreiben um einen Betrugsversuch handelt, hat zwischenzeitlich auch die Wettebwerbszentrale in einer Presseerklärung bestätigt.
Fazit:
Nichts unterschreiben, nichts zahlen und den Sachverhalt zur Anzeige bringen. (la)