Preise sind für die Kaufentscheidung wesentlich. Preisauszeichnungen sind also ein wichtiges Instrument der Vermarktung. Immer wieder gibt es Ärger mit irreführenden Preisangaben. Das LG Gießen hat in diesem Zusammenhang klargestellt: Produkte dürfen auf „Google Shopping“ mit Angabe des Netto-Preises angeboten werden, wenn die meisten Kaufinteressierten keine Mehrwertsteuer zu zahlen haben (LG Gießen, Beschluss vom 24.3.2023, Az. 8 O 3/23).
Gerechtfertigte Ausnahme von der PAngVO
Die PAngVO schreibt grundsätzlich die Angabe von Brutto-Preisen vor. Der Sinn dahinter: Die Kundin bzw. der Kunde soll wissen, was am Ende zu zahlen ist. Normalerweise ist das für die Verbraucher eben der Brutto-Preis mit Mehrwertsteuer. Wenn diese jedoch nicht anfällt, wenn also nur der Netto-Preis zu zahlen ist, dann muss auch nur der Netto-Preis angegeben werden. Dies trifft auf die fraglichen Produkte (Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen) zu, denn für diese Warenart gilt Umsatzsteuerbefreiung (§ 12 Abs. 3 UstG), aus guten Gründen: Der Einsatz erneuerbarer Energien soll aufgrund ihres unbestreitbar positiven Beitrags zum Klimaschutz finanziell gefördert werden. Die Angabe des Netto-Preises widerspricht nicht dem Sinn der PAngVO, die ja die Verbraucher vor bösen Überraschungen an der (virtuellen) Kasse schützen will. Und die können ja dann nicht auftreten, zumindest bei den meisten Kaufinteressierten nicht, für die die Umsatzsteuerbefreiung gilt.
Mögliche Einzelfälle nicht entscheidend
Die Ausnahme gilt auch dann, so das LG Gießen, wenn die Umsatzsteuerbefreiung nicht für alle potentiellen Käuferinnen und Käufer greift. Es sei unerheblich, dass es in Einzelfällen zu Fehlvorstellungen über die Zusammensetzung des auf „Google Shopping“ ausgewiesenen Preises für die Batteriespeicher kommen könne. Eine irreführende, unlautere Wirkung der Netto-Preisangabe verneinte das Gericht jedoch ausdrücklich, zumal im Online-Shop die Einzelheiten der Umsatzsteuerbefreiung in ausreichender Verständlichkeit dargelegt seien.