Ende Januar zog Google seine Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin zurück. Es ging um die Entscheidung, die Google untersagte den Kunden-Support über E-Mail im Impressum zu verweigern.
E-Mails, die bei der von Google angegebenen Adresse eingingen, wurden mit einer automatischen Antwort abgefertigt. Das ist rechtswidrig, so das Kammergericht.
Bei Anbietern von Internetdiensten muss im Impressum eine E-Mail-Adresse angeben werden, damit Nutzer direkt in Kontakt mit dem Anbieter treten können.
Bei der Kontaktaufnahme mit Google über die in dem deutschen Impressum angegebene Emailadresse support-deutschland@google.com erhielten Nutzer allerdings nur eine automatische Standardantwort, weswegen der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen Google vorgegangen war.
Der Hinweis auf andere Kontaktmöglichkeiten sei laut Gericht nicht ausreichend – der Anbieter soll tatsächlich erreicht und die E-Mails gelesen werden können (KG Berlin, Urteil v. 23.11.2017, Az. 23 U 124/14).
Uneinigkeit der Parteien über Einhaltung des § 5 Telemediengesetz
Nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin berichteten wir bereits hier über den Fall:
Im Kern ging es bei dem Rechtsstreit um die Uneinigkeit der Parteien darüber, ob die Gestaltung des Impressums gegen den § 5 TMG (Telemediengesetz) verstoße. Laut § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG muss der Anbieter für geschäftsmäßige Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen leicht erkennbar, unmittelbar und ständig verfügbar halten. Hierzu gehört die Adresse der elektronischen Post.
Google war der Meinung, mit den Hinweisen in der automatisch generierten E-Mail sei eine schnelle und unmittelbare Kommunikation gewährleistet. Dem Verbraucherinteresse sei mit einer individuellen Kommunikationsmöglichkeit nicht gedient, denn bei dieser müssten eingehende E-Mails oft unbeantwortet bleiben, so die Begründung des Internetriesen.
Bei der Beantwortung durch automatische E-Mails, bei der die eingehenden Anfragen erst gar nicht gelesen werden können, sei jedoch laut dem Kammergericht keine unmittelbare Kommunikation möglich. Denn es stünde der Situation gleich, wenn lediglich statt der Angabe einer E-Mail-Adresse die Information aus der automatisch generierten Antwort wiedergegeben würde. “Tote Briefkästen” seien somit nicht erlaubt.
Vorteil für den Nutzer fraglich
Für den Bundesverband der Verbraucherzentralen ist die Rechtskraft der Entscheidung wohl ein akzeptables Ergebnis. Ob das Urteil nun auch dem Nutzer einen Vorteil bringt, ist fraglich. Auch das Gericht verneinte nicht, dass dem Verbraucher durch eine automatisierte Antwort mit einer Hilfestellung zur gezielteren und effizienteren Kontaktaufnahme womöglich eher geholfen sei, als durch eine E-Mail-Adresse bei der eine Anfrage zwar theoretisch gelesen werden kann, jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit unbeantwortet bleibt.
Auch aus diesem Gesichtspunkt wäre eine höchstrichterliche Entscheidung bezüglich der generellen Anforderungen an ein Impressum eines Internetanbieters auch für andere Unternehmen hilfreich gewesen, wie auch die Rechtsexpertin der Verbraucherzentralen, Helke Heidemann-Peuser, herausstellte.