Hausverbot für Konkurrenten: Keine Klagebefugnis des Geschäftsführers

Hausverbot für Konkurrenten

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Grundsätzlich sind Besuche von Konkurrenten, etwa zum Zweck von Testkäufen oder Testbeobachtungen hinzunehmen.

Jedoch sind manchen Betreibern solche Besuche oft ein Dorn im Auge und sie versuchen sich den unangenehmen Blicken von Mitbewerbern durch ein Hausverbot zu entziehen. 

Kann ein Hausverbot für Konkurrenten dennoch wettbewerbswidrig sein? Und wem steht in solchen Fällen Klagebefugnis zu? Mit diesen Fragen hat sich das OLG Köln in seinem Urteil vom 15. Januar 2019 befasst (OLG Köln, Urteil v. 15.02.2019, Az. 6 U 214/18). Wir klären auf.

Hausverbot gegenüber Geschäftsführer des Mitbewerbers

Die Klägerin zu 2 und die Beklagte vermitteln bundesweit Studienplätze der Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin an ausländischen Hochschulen. Dieses Angebot richtet sich auch an Interessenten, die aufgrund ihrer Abiturnote in Deutschland nur geringe Chancen haben, zeitnah einen Studienplatz zu erhalten. Sie haben sich gegenseitig in zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen auf Unterlassung und Folgeansprüche in Anspruch genommen.

Der Kläger zu 1 war Geschäftsführer der Klägerin zu 2. Im Juli 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger zu 1 ein Hausverbot für die Räumlichkeiten der Beklagten. In diesen Räumlichkeiten befinden sich der Sitz der Beklagten und deren Büroräume. Interessenten werden nach Absprache eines Termins in den Büroräumen empfangen. Die Räume nutzt die Beklagte zur Durchführung von Aufnahmetests und für Vorbereitungskurse für das Medizinstudium im Ausland. Interessenten, die an einem Vorbereitungskur oder einer ebenfalls angebotenen Informationsveranstaltung teilnehmen wollen, müssen sich zuvor bei der Beklagten anmelden.

Die Kläger, die das Hausverbot für unberechtigt und unbegründet halten, mahnten die Beklagte erfolglos ab. Mit der Klage vor dem LG Köln haben die Kläger zunächst begehrt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, den Zugang der Kläger zu den durch die Beklagte genutzten Räumlichkeiten zu verhindern. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, Urteil v. 5.9.2018, Az. 84 O 7/18). Gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Geschäftsführer ist nicht klagebefugt

Ein Anspruch des Klägers zu 1. nach § 8 Abs. 1 UWG scheidet aus, entschied das OLG Köln. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen.

Gemäß § 8 Abs. 3 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG

Der Geschäftsführer gehöre aber nicht zu diesem Personenkreis.

Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Insbesondere sei der Geschäftsführer nicht Mitbewerber in diesem Sinn. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Dies setzt voraus, dass der Anspruchsteller ein Unternehmer ist, der einer auf Dauer angelegten, selbstständigen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht. Auch ein Geschäftsführer ist zwar beruflich tätig. Seine Berufstätigkeit ist aber nicht selbstständig, sondern er handelt als Vertreter für das eigenständige Unternehmen.

Mithin war allein die Klägerin zu 2 gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt.

Hausverbot gegenüber der GmbH

Ein Hausverbot kann wettbewerbswidrig sein, wenn Konkurrent unlautere Geschäftsverhalten nicht prüfen kann. Die Erteilung eines Hausverbots an den Geschäftsführer der Klägerin zu 2 ist eine geschäftliche Handlung, § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG, da ein Hausverbot objektiv geeignet ist, den eigenen Wettbewerb zum Nachteil des anderen zu begünstigen. Denn unlautere Verkaufsmethoden könnten nicht aufgedeckt werden, so dass durch diese der Absatz des Hausrechtsinhabers zu Lasten des Mitbewerbers gesteigert werden könnte.

Gezielte Behinderung des Mitbewerbers

Da Testmaßnahmen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig seien, dürfe sich die Beklagte hiergegen nicht mittels eines individuellen oder allgemeinen Hausverbots zur Wehr setzen. Dies stelle eine unzulässige Behinderung der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Geschäftsführer der GmbH nicht als üblicher Kunde auftrete.

Es kommt hinzu, dass es sich bei dem Markt (potentielle Studenten aus dem medizinischen Bereich) um einen relativ kleinen Markt handelt und es sich bei der Klägerin zu 2 und der Beklagten um maßgebliche Wettbewerber handelt. Vor diesem Hintergrund überwögen die Interessen der Klägerin zu 2 an der Möglichkeit, das Verhalten der Beklagten auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren.

Fazit

Der Unternehmer darf sich gegen Testmaßnahmen der Konkurrenz grundsätzlich nicht mit einem allgemeinen Hausverbot zur Wehr setzen. Unzulässig ist eine Testmaßnahme nur dann, wenn damit die Gefahr einer Betriebsstörung verbunden ist, weil sich der Mitbewerber auffällig und deutlich anders verhält als ein normaler Kunde.

Will ein Mitbewerber gegen ein unberechtigt erteiltes Hausverbot gerichtlich vorgehen und wird das betroffene Unternehmen des Mitbewerbers von einer Gesellschaft betrieben, ist hierbei nur die Gesellschaft als Inhaberin des Unternehmens klagebefugt und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter.

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