Der EuGH entschied salopp in Worte gefasst: Was drauf steht, muss auch drin sein. Das juristische ,,HIMBEER-VANILLE ABENTEUER” nimmt ein Ende.
Das ,,HIMBEER-VANILLE ABENTEUER”
Bereits 2014 befassten wir uns mit dem ,,Himbeer-Vanille Abenteuer’’. Das Unternehmen Teekanne bewarb seinen Tee ,,FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER’’ auf der Verpackung mit den Angaben ,,nur natürliche Zutaten’’ und ,,FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN’’. Doch enthielt der Tee keine Aromen von Himbeere oder Vanille.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte hiergegen. Er sah darin eine Irreführung der Verbraucher. Der Fall ging bis zum BGH, welcher die Frage wiederum dem EuGH vorlegte,
ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt.
Die Entscheidung des EuGH
In der Vergangenheit hatte der EuGH immer wieder seinen Überlegungen einen mündigen Bürger, der seine Informationsmöglichkeiten nutzt, zugrunde gelegt. Daher sei eine Gefahr der Irreführung gering, insofern sich die konkreten Zutaten aus dem Zutatenverzeichnis der Verpackung ergeben (EuGH, Urt. v. 4.6.2015, Az. C-195/14).
Hiervon wandte sich der EuGH nun für den vorliegenden Fall ab. Es sei nicht mit europäischen Recht vereinbar,
dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.
Fazit:
Gewinnt der Verbraucher also den Eindruck, das begehrte Produkt enthält gewisse Zutaten, die aber tatsächlich nicht vorhanden sind, so kann dies eine rechtlich relevante Irreführung darstellen. Auch dann, wenn sich das Vorhandensein aus der Lektüre des Zutatenverzeichnisses ergibt.