HUK Coburg erstreitet Löschung aus Vergleichsportal Check24
Die deutsche Versicherung HUK Coburg hat vor dem Oberlandesgericht Köln erfolgreich die Löschung aus dem Vergleichsportal Check24 erkämpft.
Mit Hilfe dieser Seite können Nutzer Versicherungen vergleichen, und so die für sie besten Konditionen heraussuchen. Kommt es zum Vertragsabschluss, erhält Check24 eine Provision.
Auch Unternehmen wie die HUK Coburg, die nicht mit dem Portal zusammenarbeiten, werden hier gelistet. Diese sind dann allerdings ohne Preisangabe und Abschlussmöglichkeit erst ganz am Ende der Seite zu finden.
Listige und lästige Listen
Vergleichsportale im Internet erfreuen sich stetig wachsender Beliebtheit. Ob Flüge, DSL- und Handyverträge, Lieblingssocken oder eben Versicherungen, für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen können mit wenigen Klicks die besten Konditionen in Erfahrung gebracht werden. In eine ähnliche Kategorie fallen natürlich auch Bewertungsportale wie Jameda, Sanego, Anwalt.de oder yelp. Die Listung bei Jameda ist für Ärzte zum Beispiel sogar ebenfalls (jedenfalls nach Meinung von Jameda) verpflichtend.
Eines der größten Portale ist hier der Anbieter Check24. Ob Hausrat, Kfz oder Naturgewalten – Versicherungen aller Art arbeiten mit der Seite zusammen. Der Kunde gibt im Vorfeld der Suche an, wonach und zu welchen Rahmenbedingungen er sucht. Alsbald spuckt der Anbieter nun die für ihn passendsten Angebote aus. In diese Liste mit aufgenommen werden allerdings auch solche Versicherungen, die keinen Kooperationsvertrag mit Check24 abgeschlossen haben. Erst ganz am Ende der Aufzählung können diese dann gefunden werden.
Eine Möglichkeit zum Geschäftsabschluss mit den “schwarzen Schafen” wird indes nicht angeboten. Ebenso wenig können hier Angaben zum Preis in Erfahrung gebracht werden.
LG Köln: Der Preis ist nicht immer heiß!
So auch im Falle der deutschen Versicherung HUK Coburg. Trotz fehlender Zusammenarbeit mit Check24 ploppte das Unternehmen als Suchergebnis bei Autoversicherungen in der Liste des Portals auf. Aber eben erst ganz am Ende der Seite, und ohne jegliche Angaben zu den preislichen Konditionen.
Die HUK Coburg verlangte nun auf dem gerichtlichen Weg, aus der Aufzählung entfernt zu werden. Die Klage blieb indes in erster Instanz vor dem Kölner Landgericht ohne Erfolg (LG Köln, Urteil v. 18.9.2018, Az. 31 O 376/17). Nach Ansicht der Kammer handelte es sich zwar um vergleichende Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Art der Werbung ist allerdings grundsätzlich zulässig. Die hauseigenen Produkte dürfen demnach mit denen der Konkurrenz im Rahmen von Werbung verglichen werden. Erst wenn der Vergleich in der Werbung bestimmte Grenzen überschreitet, wird sie unlauter. Diese sind wiederum in § 6 Abs. 2 Nr. 1-6 UWG nummerisch aufgelistet. Nach Ansicht der klagenden Versicherung lag eine solche unlautere Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Hier heißt es:
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
- 1. (…)
- 2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.
Die HUK Coburg war vor dem Landgericht der Ansicht, bei dem Portal von Check24 handele es sich um einen reinen Preisvergleich, da alle anderen Faktion der Versicherungsverträge hier nur eine untergeordnete Rolle spielten. Angaben zum Preis seien demnach hier wesentlich, fehlten aber im Falle der Klägerin gänzlich. Aus diesem Grunde sei die Werbung unlauter und damit unzulässig.
Die Richter teilten diese Ansicht allerdings nicht. Die Trefferliste beim Vergleich lasse sich so auch anhand anderer Kriterien als nur dem Preis steuern. Angaben wie die Frage nach der Deckungssume, ob grobe Fahrlässigkeit versichert sein soll, oder ob ein erweiterter Wildschutz mit inbegriffen ist, spielten hier eine gleichsam relevante Rolle. Der Verbraucher neige in diesem Zusammenhang nicht zwingend immer dazu, nur das pauschal günstigste Angebot wahrzunehmen.
OLG Köln: Kein Preisvergleichsportal ohne Preis!
Dieser Ansicht schloss sich das Kölner Oberlandesgericht als Berufungsinstanz jedoch nicht an (OLG Köln, Urteil v. 12.4.2019, Az. 6 U 191/18).
So stelle die Auflistung bei Check24 eben doch eine unlautere vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Grundsätzlich sei nicht jede vergleichende Werbung ohne konkrete Angaben zum Preis sofort unzulässig. Allerdings handele es sich bei Check24 um ein Preisvergleichsportal, Angaben zum selbigen seien daher wesentlich. Wenn im Rahmen eines solchen gezielten Preisvergleichs Dienstleistungen mit Angaben zum Preis mit solchen ohne Informationen diesbezüglich verglichen werden, schließe der Werbende letztere von Anfang an von dem Vergleich aus.
Entscheidend sei hier die Sicht des Portalbesuchers. Dieser untersuche die verschiedenen Kfz-Versicherungen vorwiegend anhand des Preises. Dass es sich hier um einen reinen Preisvergleich handelt, ergebe sich auch aus der Art der Darstellung auf der Seite. Der Preis der Angebote werde hier in den Vordergrund gestellt. Andere Konditionen zu den Versicherungen dienten nur dazu, den Vergleich auf die Dienstleistungen zu beschränken, die die vom Besucher vorher gewählten Kriterien erfüllen.
Fazit
Vergleichende Werbung ist gemäß § 6 Abs. 1 UWG grundsätzlich zulässig. Und das aus gutem Grund: Auf diese Weise wird Transparenz auf dem freien Markt für den Verbraucher geschaffen. Dieser kann sich über die verschiedenen Vor- und Nachteile der verfügbaren Produkte fundiert informieren. Dies fördert wiederum den Wettbewerb zwischen den Unternehmern. Allerdings gibt es auch hier Grenzen.
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 – 6 enthält eine Auflistung von Konstellationen, in denen vergleichende Werbung unlauter wird. So darf der Vergleich unter anderem den Konkurrenten nicht herabsetzen oder verunglimpfen, oder aber dessen Ruf ausnutzen oder beeinträchtigen. Ebenso unzulässig ist der Vergleich, wenn dieser nicht auf eine oder mehrere wesentliche Eigenschaften oder den Preis bezogen ist.
Das bedeutet nicht, dass jede vergleichende Werbung ohne Vergleich zum Preis gleich unlauter ist. Steht dieser aber – je nach Art und Weise der Werbung – im Vordergrund, muss auf diesen auch Bezug genommen werden. Eben dies hat das OLG Köln richtigerweise erkannt. Besucher von Portalen wie Check24 wollen hier bewusst die Preise der Angebote vergleichen, andere Konditionen rücken dabei in den Hintergrund.