So eine Schlager-Compilation-CD hat – wenn man denn das Genre mag – ihre unbestreitbaren Vorzüge. Einmal einlegen, dann in Ruhe abfeiern – ein Prosit der Bequemlichkeit.
Eine solche Hit-Mix-CD mit bekannten Schlagern wie „Anita“ von Costa Cordalis, „Er gehört zu mir“ von Marianne Rosenberg und „Ein bisschen Frieden“ von Nicole brachte eine Tonträgerherstellerin unter dem verheißungsvollen Titel „Die Hit Giganten – Die besten Schlager Hits aller Zeiten“ auf den Musikmarkt.
Allerdings befinden sich auf der CD Neueinspielungen und nicht die Originalfassungen der Stücke. Das Landgericht München sieht darin eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 2 UWG (LG München I, Urteil v. 22.6.2021, Az.: 33 O 6490/21).
Schlager-Fans erwarten Originalaufnahmen
Auf dem Cover der CD hätte darauf hingewiesen werden müssen, so die auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des LG München I, dass es sich bei den Aufnahmen der Hits um so genannte „Re-Recordings“ aus den Jahren 2004 und 2017 handele. Nach Ansicht der Richter erwarten potentielle Käufer einer Schlager-Compilation, dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten sind, die sie aus dem Radio kennen. Das jedoch seien die Aufnahmen aus der Zeit, in der die betreffenden Stücke erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangten. Dass es sich um Neueinspielungen handele, sei mithin eine wesentliche Information gem. § 5a Abs. 2 UWG, die den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfe.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Man kann sich durchaus die Frage stellen, ob die Antwort auf die Frage „Neueinspielung oder Originalfassung?“ tatsächlich zu den „wesentlichen Informationen“ gehört, die dem Verbraucher vorliege müssen, um „eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen“ und ob deren „Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Die Produzentin des Tonträgers, der diese Frage verneint, hat die Möglichkeit der Berufung gegen das Urteil des LG München I.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.