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Kater ist Krankheit – OLG Frankfurt urteilt

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Kater Krankheit OLG Frankfurt
Photo by Michael Discenza on Unsplash

Plötzliche Magen-Darm-Grippe, Kind krank, Hund tot – gerade an Montagmorgen häufen sich die Krankmeldungen bei deutschen Arbeitgebern.

Schuld ist nicht etwa die mysteriös erhöhte Konzentration von Viren und Bakterien an Sams- und Sonntagen, sondern der Kater. Am Samstag Abend mit der Mannschaft oder dem Kegelclub einen gehoben, Sonntag geht’s dir Hundeelend – man ist ja auch keine 21 mehr – und das einzige, was hilft, ist ein Konterbier. Oder Vier.

Die Übelkeit ist wieder betäubt, der Appetit kommt wieder und wir legen uns mit wohlig, schwummrigem Gefühl ins Bett. Man wiegt sich in Sicherheit vor dem bösen Hangover und sogar der bevorstehende Montag im Büro kommt einem kurzzeitig gar nicht so schlimm vor.

Weit gefehlt. Wenn um 7 Uhr der Wecker klingelt, dröhnt die Glocke im Kopf lauter als der Kölner Dom. So kann man unmöglich zur Arbeit. Aber was sagt man dem Chef? Ist die Zeit der Ausreden, vorgetäuschten toten Omas und schwerkranken Haustieren endlich vorbei?

Das OLG Frankfurt bestätigt Entscheidung: Alkohol-Kater ist eine Krankheit

Juchee und Hoppsasa: Der hart erarbeitete Kater wird endlich als das akzeptiert, was er ist: Eine ernstzunehmende Krankheit, die es auszukurieren gilt. „Wer saufen kann, kann auch arbeiten“ ist nicht mehr. Wer saufen kann, kann sich auskurieren.

Schön wärs, aber ganz so einfach ist es nicht.

Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt ging es nicht um die generelle Frage, ob der selbstverschuldete Rausch einen Grund für eine Krankschreibung darstellt, sondern um einen Nahrungsergänzungsmittelhersteller, der ein Pülverchen verkauft, das den Kater vorbeugen oder zumindest lindern soll. Ein Verein klagte gegen die Werbeaussagen des Anti-Hangover Drink Herstellers. Die Klage war erfolgreich.

Unzulässige Werbung oder korrekte Beschreibung?

Ob so ein Werbeversprechen – wie in diesem Fall – zulässig ist, hängt davon ab, ob der Kater eine Krankheit darstellt oder eben nicht.

„Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“, so das OLG.

Dabei ist es unerheblich, ob bei der Krankheit eine ärztliche Behandlung notwendig ist oder nicht.

„Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen“. (OLG Frankfurt, Urteil v. 12.09.2019, Az. 6 U 114/18)

Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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