AG Augsburg: Angabe von Webseite in Signatur noch keine Werbung

Wer in seiner E-Mail-Signatur seine Webseite angibt, macht noch keine unzulässige Werbung. Und zwar solange die Kontaktdaten nicht mit einem Produkt oder werbenden Angaben verknüpft sind. Das hat das Amtsgericht Augsburg entschieden (AG Augsburg, Endurteil vom 09.06.2023, Az. 12 C 11/23).

 

 

Der Beklagte, einer der in Deutschland führenden Anbieter digitaler juristischer Informationssysteme, erhielt über das allgemeine Kontaktportal eine Anfrage zum Thema „Produktberatung & Angebotsanfrage“. Darin bekundete der Kläger Interesse an Produkten des Beklagten, unter anderem einem Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, und gab seine E-Mail-Adresse an. Es kam zu Telefongesprächen und E-Mail-Kontakt zwischen dem Kläger und einem Vertriebsmitarbeiter der Beklagten. In diesem Rahmen schickte der Vertriebsmitarbeiter Produktangebote, insbesondere zu den verfügbaren Kommentaren zur Bayerischen Bauordnung.

Abwesenheitsnotiz abgemahnt

Als der Kläger dem Vertriebsmitarbeiter im folgenden Verlauf zurückmailte, erhielt er eine automatische Abwesenheitsnotiz. Darin war eine herkömmliche E-Mail-Signatur enthalten mit Angaben zu Telefonnummer etc., gefolgt von folgenden Angaben: „Internet: https://www..de Fragen zur Recherche Geschäftssitz: http://www.facebqok .com/…/ https://www.twitter.com/… https:/(www.voutube.com/o/…“[sic].

Der Kläger mahnte wegen der Abwesenheitsnotiz mit URL in der Signatur den Beklagten ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Kläger meinte, die Beklagte werbe mit der E-Mail aktiv für ihre Präsenzen bei Facebook, Twitter und Youtube. Eine entsprechende Einwilligung habe nicht vorgelegen. Zudem stelle dies einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

URL in Signatur zulässig

Das AG Augsburg entschied, dass ein bloßer Verweis allein noch keine Werbung darstellt. Der Begriff der Werbung umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Eine bloße URL in einer Signatur fällt also nicht darunter.

Keine Werbung, sondern Erfüllung von Informationszwecken

Laut dem Urteil des AG Augsburg dient ein bloßer Verweis gerade nicht dazu, unmittelbar des Absatzes der Produkte oder Dienstleistungen zu fördern. Ein Verweis auf die Webseite diene vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten. Die Nennung der Internetpräsenz sei im Zusammenhang mit den übrigen Kontaktdaten als Teil der Signatur des Vertriebsmitarbeiters zu sehen ist. Auch liege darin keine mittelbare Absatzförderung durch Imagewerbung.

Das AG Augsburg entschied aber auch, dass die Verwendung von unaufgeforderter elektronischer Post für die Zwecke der Werbung grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellen kann. Im konkreten Fall stehe dem Kläger jedoch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention oder wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung unterstelle, habe der Kläger diese zu dulden, so das AG Augsburg. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien gehe zulasten des Klägers aus.

Das Urteil des AG Augsburg ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und auch alle anderen Geschäftstreibenden können also weiter Abwesenheitsnachrichten mit URL in der Signatur verschicken, ohne Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden.

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