Eine konkrete Online-Werbung wurde gerichtlich verboten? Obacht! Auch eine lediglich ähnliche Werbung kann von dem Verbot mit umfasst sein, wie das OLG Frankfurt a.M. kürzlich klarstellte.
Die Beklagte hatte online Werbung für Autos geschaltet. Hierbei gab sie unter anderem die Motorleistung an, ohne an derselben Stelle anzugeben, wie hoch der Kraftstoffverbrauch ist und welche CO2-Emissionen die Fahrzeuge ausstoßen.
Zu diesen Angaben war die Beklagte allerdings nach der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 -Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen – kurz PKW-EnVKV – verpflichtet.
Der Fall landete vor Gericht und der Beklagten wurde erwartungsgemäß verboten, diese Art der Werbung zu betreiben. Ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. In der Entscheidung bezog sich das Gericht auf eine konkrete Anlage, sprich auf die konkrete Werbung.
Die Beklagte schaltete daraufhin eine Werbeagentur ein, die von nun an die Werbung für weitere Fahrzeuge entwarf und ins Internet stellte. Die Motorleistung der angebotenen Kfz gab sie zwar an; der Knackpunkt an der Sache: Wieder wurden die Pflichtangaben nicht an derselben Stelle gemacht, wie die Angaben zur Motorleistung.
Kerngleiche Handlungen sind ebenfalls verboten
Das OLG Frankfurt sah darin einen kerngleichen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot. Vergeblich argumentierte die Beklagte, das gerichtliche Verbot beziehe sich ausschließlich auf die konkrete Verletzungsform – die ursprüngliche Werbung für das bestimmte Automodell.
Das Gericht war jedoch der Ansicht dass das gerichtliche Verbot sich nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränke. Das Verbot erstrecke sich vielmehr auf kerngleiche Verletzungshandlungen, also Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck kommt.
Auch der Einwand der Beklagten, das Angebot sei von einer Werbeagentur online gestellt worden, konnte nicht überzeugen.Die Beklagte treffe hier ein so genanntes Organisationsverschulden. Sie habe alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Verbot unternehmen müssen. Hierbei gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, sodass die Beklagte die Einhaltung – erforderlichenfalls unter Androhung von Sanktionen – hätte überwachen müssen.
Die Beklagte hat nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.500 € zu zahlen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 22.11.2017, Az. 6 W 95/17).
Dieselgate lässt grüßen!
Warum hatte die Beklagte die Pflichtangaben überhaupt an einer anderen Stelle gemacht? Jedenfalls nach dem gerichtlichen Verbot, hätte man “auf Nummer Sicher gehen” können. An einem mangelnden Verständnis der Entscheidung dürfte nicht gelegen haben, denn die Lehre von den “kerngleichen Verletzungshandlungen” entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte.
Der Grund hierfür war vielleicht der Abgasskandal. Nachdem die breite Öffentlichkeit mittlerweile sogar Fahrverbote in deutschen Großstädten für Fahrzeuge mit entsprechenden Abgaswerten diskutiert, schaut der Verbraucher verständlicherweise viel genauer hin und will sicherstellen, dass das ins Auge gefasste Auto nicht nur schick aussieht, sondern auch die geforderten CO2-Grenzwerte einhält. Vielleicht hatte der Händler gehofft, Kunden auf eine etwaig erhöhten CO2-Ausstoß nicht mit der Nase stoßen zu müssen.
Fazit
Der aktuelle Fall zeigt, dass die Angabe von Abgaswerten nicht nur sinnvoll, sondern auch insbesondere dann verpflichtend ist, wenn bereits ein gerichtliches Verbot ergangen ist. Ist die Werbung für das Fahrzeug A unzulässig, so ändert sich an der Unzulässigkeit nichts, wenn lediglich anstelle von Fahrzeug A das Fahrzeug B beworben wird.