Hintergrund:
Geklagt hatte ein Verein, dessen Mitglieder unter anderem die Ärztekammern Hamburg und Schleswig-Holstein sind. Die Beklagte betreibt ein Internetforum. Auf diesem Forum können von interessierten Usern medizinische Fragen gestellt werden, die sodann durch Fachärzte beantwortet wurden. Der klagende Verein stützte den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auf § 9 HWG, § 7 Abs. 3 und § 12 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns sowie § 7 HWG.
Ein Nutzer der Plattform schilderte ein konkretes Leiden – er habe ein Taubheitsgefühl im Zeh – und stellte die Frage, ob es sich dabei um Durchblutungsstörungen handeln könne. Er erhielt die Antwort, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Durchblutungsstörung vorliege. Weiter lautete die Antwort:
Möglicherweise liegt einen neurologische Beschwerdeursache vor oder es handelt sich um eine muskulär-knöcherne Fehlhaltung mit daraus resultierender Nervenreizung im Bereich des Fußes.
Entscheidung:
Nachdem die Richter schulbuchmäßig zur Bestimmtheit der Antragsform im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Stellung beziehen (sehr lesenswert! Seite 5 des Urteils) und auch die Klagebefugnis des Vereins bejahen, kommen Sie in den Urteilsgründen zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht.
Insbesondere, und das ist entscheidend, sahen die Richter des OLG München eine Fernbehandlung im Sinne des § 9 HWG – aufgrund der obigen Aussage – als gegeben an:
Zu Recht und von der Beklagten nicht angegriffen hat das Landgericht eine Fernbehandlung dann angenommen, wenn der Behandelnde allein auf Grund der schriftlichen, fernmündlichen, über andere Medien oder durch Dritte auf Distanz vermittelten Informationen eine eigene Diagnose erstellt oder Behandlungsvorschläge unterbreitet. Wesentlich ist dabei, dass sich der Behandelnde ohne eigene Wahrnehmung der zu behandelnden Person konkret und individuell zu dieser Person diagnostisch oder therapeutisch äußert (vgl. Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand Juni 2011, § 9 Rz. 10 f.).
Die Aussage stelle
eine auf die konkrete Person der Anfragenden bezogene Diagnose dar, die ohne eigene Wahrnehmung der zu behandelnden Person erstellt worden ist.
Ebenso sahen die Richter einen Verstoß gegen § 9 HWG in der folgenden Antwort, die sich auf eine Frage nach der Dauer einer schweren Erkältung bezieht:
zusätzlich würde ich zum Lösen auch ACC, Sinupret und Soledum-Kapseln nehmen und Nasenspülungen machen. Gegen die Schmerzen kann auch ASS oder Paracetamol helfen, aber insgesamt müssen Sie sich wahrscheinlich noch eine Woche gedulden, bis es wieder gut wird.
Auch hier basiert der Unterlassungsanspruch auf § 9 HWG.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass u.a. Ärzte bei der Nutzung von Werbemaßnahmen im Internet starken Reglementierungen unterliegen. Dies ist zum Schutz der Patienten auch sinnvoll. Denn besonderes im Zusammenhang mit Aussagen, die im Zusammenhang mit der Linderung und Behandlung von Krankheiten und Gebrechen getroffen werden, sind die Rezipienten von Werbeäußerungen besonders schutzbedürftig. Diesem Schutzbedürfnis trägt das HWG Rechnung. Möchten Sie als Arzt, Apotheker oder Händler von Medizinprodukten gleichwohl erfolgreich und in zulässiger Art und Weise werben, beraten wir Sie gerne.