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Finanzamt und die Blockchain

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Krypto-Digitalwährungen
Foto von Pierre Borthiry – Peiobty auf Unsplash

Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Krypto-Digitalwährungen, die über die Blockchain laufen, sind ganz normal steuerpflichtig. Das Gegenteil behauptete ein Kläger – und unterlag nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 3/22).

 

 

 

Der Kläger erwarb über eine Handelsplattform sogenannte Currency Token der Kryptowährungen Bitcoin, Ether und Monero, die er in einer Wallet speicherte. Mit seinen Bitcoins erzielte der Kläger gewinne, auf die das Finanzamt Steuern erhob. Der Kläger argumentierte, Kryptowährungen seien nichts Greifbares, nichts Tatsächliches, und daher keine Wirtschaftsgüter. Deshalb müsse er auch keine Steuer auf die Bitcoin-Gewinne zahlen.

Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist

Der Fall kam vor das Finanzgericht. Dort rügte der Kläger, das Finanzgericht habe § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) falsch angewendet. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG regelt sonstige Einkünfte und fasst unter Einkünfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Wer innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr Gewinne macht, muss diese mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, wer erst später veräußert nicht. Der Kläger hatte bereits vor Ablauf der Jahresfrist verkauft.

Der Kläger war der Auffassung, dass Kryptowährungs-Token nichts anderes sind als eine Kette aus digitalen Signaturen, die in der Blockchain dokumentiert würden. Die Token vermittelten weder ein Recht noch hätten sie einen Nutzen, der über ihr bloßes Selbst hinausgehe. Die Token würden nicht übertragen, sondern durch eine Bestätigung durch den letzten Besitzer („Wallet-Ersteller“, „Owner“) zur Transaktion über die Blockchain freigegeben.

Vollzugsdefizit der Steuerbehörden

Der Kläger rügte ein „strukturelles Vollzugsdefizit“. Die unterschiedlichen Handelseigenschaften der drei Währungen hätten Einfluss auf die Nachverfolgbarkeit von Blockchain-Transaktionen und die Vollziehbarkeit der Steuerregeln. Das Gericht habe sich außerdem nur mit der Digitalwährung Bitcoin befasst und nicht auch mit Ether und Monero.

Sammelauskunftsersuchen von Finanzbehörden möglich

Der BFH sah „keine Anhaltspunkte für ein strukturelles Vollzugsdefizit“, das der Erhebung der Einkommensteuer entgegenstehe. Finanzämter könnten schon jetzt im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen bei den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen erforderliche Auskünfte einholen.

Vermögenswerte jedweder Art unterliegen der Steuer

Die Revision des Klägers sei unbegründet, da dessen Gewinn aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Currency Token nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig sei. Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG betreffe alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, also sowohl Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzesbuchs als auch „tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile jedweder Art“. Tauschvorgänge seien Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen dabei gleichgestellt.

Blockchain-Währungen sind Wirtschaftsgüter

Der Begriff des (anderen) „Wirtschaftsguts“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG entspreche dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands und sei weit zu fassen. Zu den Wirtschaftsgütern könnten deshalb grundsätzlich auch solche Wertpositionen gerechnet werden, bei deren Übertragung es auf dinglicher Ebene an einem Rechtsgeschäft fehlt, wenn diesen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt werde und sie verkehrsfähig seien. Hier sei auf die Verkehrsanschauung der „an diesen Geschäften beteiligten Kreise“ abzustellen, so das Urteil. Die vom Kläger erworbenen, getauschten und wieder veräußerten Currency Token seien deshalb „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und seien dem Kläger nach § 39 Abs. 1 Abgabenordnung zuzurechnen gewesen.

Mit weiteren, auch höchstrichterlichen Urteilen zu Blockchain-getriebenen Digitalwährungen und deren steuerrechtlicher Behandlung ist zu rechnen.

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