Ein Legal-Tech-Anbieter im Bereich der Flugentschädigungen hatte mit dem Spruch „Für Sie risikofrei und kostenlos! Die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“ geworben, obwohl eine Gebühr durch den Anbieter anfällt, die von der Entschädigungssumme abgezogen wird.
Er hatte daraufhin gegenüber einem Wettbewerbsverband eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Das Landgericht Frankfurt befand, dass die daraufhin geschaltete Werbung „Kein Kostenrisiko (die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten)“ gegen die Unterlassungserklärung verstieß und verurteilte das Unternehmen auf Unterlassung und auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.
Werbespruch „Kein Kostenrisiko“ als irreführende Werbung?
Der Entscheidung des Frankfurter Landgerichts (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.04.2020, Az. 3-12 O 8/19) lag ein Streit über Ansprüche aus einer Unterlassungserklärung zwischen einem Wettbewerbsverband und einem Fluggastrechte-Unternehmen, das Fluggästen potentielle Entschädigungsansprüche gegen Fluggesellschaften abkauft und diese dann im eigenen Namen geltend macht, zugrunde.
Das Fluggastrechte-Unternehmen warb im Frühjahr 2019 mittels eines Werbeflyers mit folgendem Hinweis:
„Für Sie risikofrei und kostenlos! Die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“.
Kunden des Legal-Tech-Anbieters müssen zwar keine Zahlung für die Dienstleistung erbringen, allerdings er auf einen gewissen Teil der Entschädigungssumme verzichten, falls das Unternehmen dessen Forderungen erfolgreich durchsetzt.
Diesen Teil behält das Unternehmen als Servicegebühr für seine erbrachte Dienstleistung ein, was letztlich zum gleichen Ergebnis führt: Der Kunde muss für die Dienstleistung „zahlen“ und zwar so, dass ihm nicht die volle Entschädigungssumme ausgezahlt wird, wenn der Legal-Tech-Anbieter die Forderungen mit Erfolg durchgesetzt hat.
Legal-Tech-Anbieter gab Unterlassungserklärung ab, warb aber weiter
Der Wettbewerbsverband beanstandete diese Werbung daher als irreführend und mahnte die Beklagte daher ab und forderte sie auf, es zu unterlassen, den unwahren Eindruck gegenüber dem Verkehr zu erwecken, der Kunde erhalte die volle Entschädigungssumme, ohne dass eine Servicegebühr für die Beklagte anfalle. Daraufhin verpflichtete sich die Beklagte im Rahmen einer Unterlassungserklärung dazu, auf die Angabe „Kostenlos“ zu verzichten.
Dennoch bewarb die Beklagte ihre Dienstleistungen weiterhin mit der Angabe
„Kein Kostenrisiko (die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten)“
Darin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung mit der Begründung, dass die Werbung auf der Webseite eine inhaltsgleiche Aussage enthalte, die auch unter die strafbewehrte Unterlassungsklage der Beklagten falle. Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Vertragsstrafe sowie zu Änderung der Werbung aufgefordert hatte, erhob sie Klage beim Landgericht Frankfurt.
Dagegen wandte die Beklagte ein, dass sich die Abmahnung lediglich auf den entfernten Werbeflyer beziehe und der dort gemachte Slogan nicht das Gleiche sei wie der Werbespruch auf der Webseite. Zudem sei die Webseite der Beklagten übersichtlich und lasse nichts versteckt oder unklar. Es werde an keiner Stelle der Eindruck erweckt, der Kunde enthalte die volle Entschädigungssumme.
Die Reichweite einer Unterlassungserklärung
Das Frankfurter Landgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung und zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Auslegung der Unterlassungsvereinbarung ergebe, der Slogan auf der Webseite und der Slogan auf dem Werbeflyer seien kerngleich. Die mit der Abmahnung beanstandete Wettbewerbsverletzung sei darin zu sehen, dass der Eindruck erweckt werde, der Kunde erhalte die gesamte Entschädigungssumme. Dies ist aber nicht der Fall.
Vorsicht bei der Formulierung von Werbesprüchen!
Leistungsangebote von Legal-Tech-Anbietern führen immer wieder zu wettbewerbs-rechtlichen Auseinandersetzungen Der vorliegende Fall verdeutlicht, welche Gefahren mit der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung verbunden sind.
Die Beklagte im vorliegenden Fall ging bei der Überarbeitung ihrer Werbeaussage offenbar davon aus, dass die Aussage „risikofrei und kostenlos“ der irreführende Teil des Slogans sei, den sie anschließend durch die Aussage „kein Kostenrisiko“ ersetzte. Den tatsächlich wettbewerblich problematischen zweiten Halbsatz der Werbeaussage „die Entschädigung können Sie in jedem Fall behalten“ ließ sie dagegen unverändert.
Zwar entstehen dem Kunden zunächst keine Kosten im Sinne einer Zahlung, allerdings führt die Minderung der Entschädigungssumme im Sinne einer teilweisen bzw. prozentualen Einbehaltung der Servicegebühr letztendlich zum gleichen Ergebnis. Somit ist die Aussage „kein Kostenrisiko“ zwar inhaltlich zutreffend und dem Kunden entstehen keine Kosten, allerdings darf ihm nicht suggeriert werden, er erhalte die gesamte Entschädigungssumme und hätte keinerlei Gebühren zu zahlen.
Bei der Abfassung einer Unterlassungserklärung ist daher Vorsicht geboten. Unternehmen sollten zudem auf eine möglichst verständliche und transparente Werbung für Verbraucher achten, da bereits einzelne Wörter der gesamten Werbebotschaft eine völlig andere Bedeutung geben können.