LG Frankfurt: Link auf die OS-Plattform muss klickbar sein
Über die aktuelle Abmahnwelle zur OS-Plattform und wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann, hatten wir bereits ausgiebig berichtet. Siehe unten unter “Ähnliche Artikel”.
Am 9.1.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt.
Nach dieser Verordnung müssen Onlinehändler Informationen über die “OS-Plattform” zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten.
Wie so häufig, führte auch diese gesetzliche Neuerung zu vermehrten Abmahnungen, da viele Händler es versäumt hatten, ihre Angebote rechtzeitig umzustellen. Tatsächlich geht die Mehrzahl der bisher dazu angerufenen Gerichte – wohl zu Recht – davon aus, dass es sich bei der Versäumung der Bereitstellung des Links um einen “abmahnbaren” Wettbewerbsverstoß handelt:
- LG Bochum, Urteil v. 31.3.2016, Az. 14 O 21/16 (wir berichteten hier)
- LG Mainz, Beschluss v. 1.4.2016, Az. 11 HK O 18/16
- LG Dortmund, Beschluss v. 28.4.2016, Az. 13 O 35/16
- LG Hamburg, Beschluss v. 7.6.2016, Az. 315 O 189/16
- OLG München, Urteil v. 22.9.2016, Az. 29 U 2498/16
- LG Frankfurt, Beschluss v. 13.3.2017, Az. 3-10 O 34/17
- OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 3.8.2017, 4 U 50/17
Viele im Wettbewerbsrecht erfahrene Kollegen meinten sogar, dass das zuletzt zitierte Oberlandesgericht München in einer Art obiter dictum die Auffassung geäußert habe, dass auf einen entsprechenden Link nicht nur hingewiesen werden, sondern dass dieser auch tatsächlich „anklickbar“ sein müsse.
Link auf OS-Plattform muss klickbar sein
Diese Vermutung wird jetzt durch eine unserer Kanzlei vorliegende aktuelle Verbotsverfügung des Landgerichts Frankfurt gestützt. Danach muss der Antragsgegner es unterlassen, im Internet Waren anzubieten, ohne in diesem Angebot einen für den Verbraucher leicht zugänglichen, klickbaren Link zur OS-Plattform einzustellen (LG Frankfurt, Beschluss v. 13.3.2017, Az. 3-10 O 34/17). Das Landgericht hat einen vergleichsweise hohen Streitwert von 10.000 € angesetzt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann noch mit dem Widerspruch angegriffen werden. Zusätzlich kann der Schuldner den Streit in ein Hauptsacheverfahren verlagern und dort weiter betreiben.
Interessant ist bereits jetzt jedenfalls zweierlei.
Erstens scheint sich die Verpflichtung zur Bereithalten eines Links nicht auf die bloße Angabe der entsprechenden Internetadresse zu beschränken. Wie die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zeigt, müssen Onlinehändler offenbar tatsächlich dafür sorgen, dass der angegebene Link auch klickbar ist.
UPDATE 11.8.2017:
Auch das OLG Hamm ist ausweislich eines aktuellen Hinweisbeschlusses der Auffassung, dass der Link klickbar sein muss (OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 3.8.2017, 4 U 50/17).
Streitwert 10.000,00 €
Zweitens führt der Streitwert von 10.000,00 € zu erheblichen Kostenrisiken für den Fall, dass man wegen dieses Verstoßes abgemahnt werden sollte. Dass der Verstoß zudem leicht zu recherchieren ist und somit für fleißige Mitbewerber ohne großen Aufwand massenhaft verfolgt werden kann, könnte diese bzw. deren Rechtsanwälte dazu verleiten, hier genauer hinzuschauen.
Man kann daher nicht oft genug darauf hinweisen, dass es ratsam ist, die Informationspflichten gemäß der ODR-Verordnung ernst zu nehmen und – soweit noch nicht geschehen – möglichst zeitnah umzusetzen.
Amazonhändler aufgepasst!
Insbesondere für Onlinehändler auf der Amazon-Plattform ist Vorsicht geboten. Die ohnehin schon unübersichtliche Darstellung der unterschiedlichen Verbraucherinformationen führt aufgrund des Umstandes, dass Amazon unterschiedliche Informationen einblendet, je nachdem, ob Händler die Ware selbst versenden oder ob Amazon dies im Rahmen des sogenannten “Fulfilments” übernimmt, zu weiteren Schwierigkeiten.
UPDATE: Bereits zahlreiche Abmahnungen und gerichtliche Entscheidungen
Wie so häufig, führte auch diese gesetzliche Neuerung zu vermehrten Abmahnungen, da viele Händler es versäument hatten, ihre Angebote rechtzeitig umzustellen. Tatsächlich geht die Mehrzahl der bisher dazu angerufenen Gerichte – wohl zu Recht – davon aus, dass es sich bei der Versäumung der Bereitstellung des Links um einen “abmahnbaren” Wettbewerbsverstoß handelt:
- LG Bochum, Urteil v. 31.3.2016, Az. 14 O 21/16 (wir berichteten hier)
- LG Mainz, Beschluss v. 1.4.2016, Az. 11 HK O 18/16
- LG Dortmund, Beschluss v. 28.4.2016, Az. 13 O 35/16
- LG Hamburg, Beschluss v. 7.6.2016, Az. 315 O 189/16
- OLG München, Urteil v. 22.9.2016, Az. 29 U 2498/16
- LG Frankfurt, Beschluss v. 13.3.2017, Az. 3-10 O 34/17
- OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 3.8.2017, 4 U 50/17
Lesen Sie auch unseren Artikel: