Damit wird diesem verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken einen herabsetzenden Facebook-Post nebst Kommentaren öffentlich zugänglich zu machen (LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 31.10.2019, Az. 3-06 O 72/19).
Posting eines Dritten nebst Kommentierung als Initialzündung zum Mitbewerber-Bashing
Der Antragsgegner – ein Mitbewerber des Antragstellers – hatte bereits in der Vergangenheit im Rahmen eines eigenen herablassenden Postings innerhalb einer geschlossenen, fremden Facebook-Gruppe den Antragsteller unmittelbar angegriffen. Dies war ihm bereits gerichtlich verboten worden.
Dieses Mal ging es um eine Veröffentlichung eines Dritten in einer vom Antragsgegner betriebenen, 3.000 Mitglieder zählende Facebook-Gruppe rund ums das Thema “Verkaufen auf Amazon”. Dort hatte ein weiterer Mitbewerber einen abwertenden Post über den Antragsteller veröffentlicht. Diesem Post konnten, wie bei Facebook üblich, auch Kommentare hinzugefügt werden.
Mehrere dieser Kommentare stammten dabei vom Antragsgegner, in denen er sich bezugnehmend auf den Inhalt des Posts herablassend zum Antragsteller bzw. zu dessen Angeboten äußerte. Auch der Autor des Posts stieg in diese Diskussion mit ein.
Dadurch fühlten sich, wie ebenfalls in den sozialen Medien üblich, zahlreiche weitere Kommentatoren dazu motiviert, ebenfalls herablassende Kommentare zum Antragsteller bzw. dessen Angebot abzugeben. Wie bezweckt, entstand so eine regelrechte “Cybermob”-Truppe, deren Mitglieder sich in der Folgezeit selbständig gegenseitig mit herabsetzenden Kommentaren zum Antragsteller überboten, ohne dass der Initiator der Diskussion und der Betreiber der Facebookgruppe sich selbst “die Hände schmutzig” machen mussten.
Das wollte sich der Antragsteller verständlicherweise nicht gefallen lassen. Nachdem der Antragsteller dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben hatte, ein gerichtliches Verfahren durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden, die dieser jedoch nicht wahrnahm, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig.
Unlauterkeit von pauschalen abwertenden Meinungsäußerungen
Das Landgericht Frankfurt am Main war mit dem Antragsteller der Auffassung, dass dieses Verhalten unlauter ist. Insbesondere pauschale abwertende Meinungsäußerungen sind regelmäßig dann unlauter, wenn sie vage bleiben, nicht durch Tatsachen unterstützt werden und es den Adressaten nicht ermöglichen, die Kritik inhaltlich nachzuvollziehen (BGH GRUR 12, 74 Rn 34 – Coaching-Newsletter; BGH GRUR 14, 601 Rn 42 – englisch-sprachige Pressemitteilung).
Diese Grundsätze waren auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Leser konnte bereits die Herabsetzungen im Ursprungsposting aufgrund ihrer Pauschalität nicht nachvollziehen.
Auch die darauffolgenden Kommentare halfen ihm nicht weiter, da dort – vor allem durch den Antragsgegner – insbesondere Zahlen zu Teilnehmern und dessen Umsätzen sowie Preise bestimmter Produkte in den Raum gestellt wurden, die offenbar eine Widersprüchlichkeit der durch den Antragsteller gemachten Angaben nahelegen sollten, die aber vom Leser nicht ansatzweise nachvollzogen oder überprüft werden konnten.
Auch “Lästern über Bande” ist rechtswidrig
Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:
Der Beschluss des Landgerichts ist nur folgerichtig. Nicht nur der unmittelbare Angriff auf einen Mitbewerber ist unlauter. Das gilt auch für mittelbare Angriffe. Das “Lästern über Bande” – in dem man das Posting eines Dritten insbesondere durch eigene Kommentierungen dazu missbraucht, andere aufzustacheln, den Konkurrenten zu verunglimpfen – ist im Ergebnis ebenso unzulässig wie eine eigene herabsetzende Veröffentlichung.