Manchmal ist es wichtig zu wissen, wer Produkte hergestellt hat, also ob es sich um einen Markenartikel handelt oder um ein nachgeahmtes No-name-Produkt. Wettbewerbsrechtlich gesprochen: Es gibt bei diesen Dingen eine relevante Eigenart des Markenprodukts, das sie vom Artikel der Konkurrenz abhebt, so dass es für den Verbraucher einen Unterschied macht, ob er diesen oder jenes kauft. Eine Lichterkette in ihrer Eigenschaft als „niedrigpreisiger, saisonaler Dekorationsartikel“ gehört nicht zu diesen Dingen.
Wettbewerbliche Eigenart fehlt
Das meint zumindest das LG Düsseldorf. Es hat entschieden, dass keine Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 lit. a) UWG hinsichtlich einer für den Massenmarkt produzierten Lichterkette vorliegt – mangels wettbewerblicher Eigenart (LG Düsseldorf, Urteil vom 3.11.2022 – Az.: 14c O 21/21). Wettbewerbliche Eigenart liegt dann vor, „wenn sich das Erzeugnis aufgrund besonderer Gestaltungsmerkmale von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet“. Das, so die Richter, sei bei Lichterketten nicht der Fall.
Lichterketten als „Massenware“
Der in § 4 Nr. 3 lit. a) UWG verbriefte Nachahmungsschutz gilt hier also nicht, einfach deshalb, weil Lichterketten als „Massenware“ anzusehen sind, als „Allerweltserzeugnis“, so dass „der Verkehr keinen Wert auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb legt“. Kein Problem also, wenn die Lichterkette nicht vom Markenhersteller kommt – solange sie ein wenig Glanz in die Wohnung bringt.