Taxis sind für die öffentliche Daseinsvorsorge unentbehrlich. Für ihre Vermittlung existieren Apps. Eine davon ist die bekannte „mytaxi“-App. Sie ist heute unter dem Namen „Free Now“ bekannt.
Dass die App Taxiunternehmer benachteiligen kann, verdeutlicht ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.06.2020, Az. 6 U 64/19).
Das Gericht entschied, dass die Betreiberin der „mytaxi“-App keine Fahrten an ortsfremde, nicht konzessionierte Fahrer vermitteln darf. Es verurteilte die App-Herstellerin als Teilnehmerin eines Verstoßes gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wegen unlauteren Verhaltens zum Unterlassen dieser Praxis.
Funktionsweise der „myTaxi“-App
Die „mytaxi“-App ist sowohl in einer Version für Fahrgäste als auch in einer für Taxiunternehmer verfügbar. Fahrgäste können auf einer Karte die Taxis identifizieren, die sich in ihrer unmittelbaren Nähe befinden. Diese werde automatisch benachrichtigt, wenn eine Bestellung über die Anwendungssoftware erfolgt. Den Zuschlag erhält der Fahrer, der die angefragte Fahrt zuerst annimmt. Die Nutzung der App ist für den Fahrgast kostenlos. Das Taxiunternehmen hat eine Vermittlungsgebühr in Höhe eines festen Prozentsatzes vom Fahrpreis zu zahlen.
Vermittlung an ortsfremden Taxifahrer erfolgt
Im März 2018 vermittelte die App in Frankfurt a.M. einen Fahrgast an ein Taxiunternehmen mit Sitz in Wiesbaden, dass sich in der Frankfurter Breitenbachstraße aufgestellt hatte. Der Taxifahrer verstieß durch die Annahme der Anfrage gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG. Danach dürfen Taxis nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Ein Taxiunternehmer aus Frankfurt a.M. hielt die Betreiberin der App als Täter oder Gehilfen für diesen Verstoß verantwortlich. Vor Gericht wollte er erreichen, dass in Frankfurt a.M. keine Fahrten mehr an ortsfremde, nicht konzessionierte Taxifahrer vermittelt werden. Das LG Frankfurt a.M. gab ihm Recht (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.02.2019, Az. 3/8 O 117/18). Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Frankfurt a.M. diese Entscheidung nun.
Vermittlung an ortsfremde Taxifahrer unlauter
Die Berufungsinstanz stellte fest, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Sie seien auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen mit der Personenbeförderung in Taxis befasst. Das Bereitstellen der App in der beschriebenen Form charakterisierten die Richter als unlauteres Handeln.
Die Beklagte sei als Teilnehmerin für den Verstoß des Wiesbadener Taxiunternehmers verantwortlich. Sie habe dem Taxifahrer durch die Übermittlung der Suchanfrage und die Zuteilung des Auftrags Beihilfe geleistet. Durch vorausgegangene Abmahnungen sei ihr bekannt gewesen, dass es in anderen Städten bereits zu Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz gekommen sei. Die Beklagte habe sich daher mit möglichen Verstößen abgefunden und sie billigend in Kauf genommen. Damit habe sie zumindest bedingt vorsätzlich entsprechende Wettbewerbsverstöße durch Taxifahrer gefördert.
Kosten für Umprogrammierung irrelevant
Wie hoch die Kosten für die Umprogrammierung der App sind, um Zuweisungen an Ortsfremde in Zukunft zu vermeiden, war für die Richter nicht von Belang. Dies sei für die Teilnehmerhaftung unerheblich. Dass eine solche Programmierung durch Standorterfassung (GPS) möglich sei, habe die Beklagte nicht bestritten.