Der Bundesgerichtshofshat am 17. Mai 2018 mit einem für Brauereien wohl nur schwer verdaulichen Urteil entschieden, dass die Verwendung des Begriffs “bekömmlich” in einer Bierwerbung unzulässig ist.
Wohl bekomm’s!
Die Beklagte betreibt eine Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan “Wohl bekomms!”. In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs “bekömmlich”.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten und deren Verwendung in der Werbung damit wettbewerbswidrig sind (BGH, Urteil v. 17.5.2018, Az. I ZR 252/16).
A ta santé!
Eine “gesundheitsbezogene Angabe” liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff “bekömmlich” durch die angesprochenen Verkehrskreise als “gesund”, “zuträglich” und “leicht verdaulich” verstanden.
Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff “bekömmlich” nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.
Prosit! Es möge nutzen!
Der BGH-Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, ob Gastwirte zukünftig darauf achten müssen, dass dem üblichen jahrhundertealten Trinkspruch ein aufklärender Hinweis nachfolgt, diesen doch bitte nicht wörtlich zu nehmen.
Denn nicht nur zum Beispiel die Franzosen (“à ta santé!”), die Holländer (“Op uw gezonheid!”), die Griechen (“‘στην υγειά μας”) und Polen (“Na zdrowie!”) wünschen ihren Gegenüber vor dem Trunk eine gute Gesundheit. Auch das deutsche “Prost!”, das auf das lateinische Verb “prodesse – nützen, zuträglich sein”, zurückgeht, bezieht sich darauf.
Bier – Seit über 500 Jahren geschützt
Bier ist wohl eine der wichtigsten deutschen Errungenschaften. Im Jahr 736 wurde im bayerischen Geisenfeld erstmalig von einem besonderen Gerstensaft berichtet. Der bekannteste Schutz besteht aus der im allgemeinen als “Reinheitsgebot” bezeichneten Regel, dass Bier nur bestimmte Inhaltsstoffe haben darf. Das Reinheitsgebot, wonach Bier aus Hopfen, Malz, Hefe und Wasser hergestellt werden muss, geht auf verschiedene historische Rechtsordnungen zurück. Zumeist wird sich dabei jedoch auf eine Landesordnung des Herzogtums Bayern von 1516 bezogen, in der es heißt:
„Wir wollen auch sonderlichen, das füran allenthalben in unnsern Steten, Märckten und auf dem Lannde, zu kainem Pier merer Stückh, dann allain Gersten, Hopffen unnd Wasser, genommen und gepraucht sollen werden.“
Auch in der jüngeren Vergangenheit beschäftigte das Bier die Gerichte. Zum Beispiel:
- Ein kühles Bier tut gut – auch wenn die Werbung dafür schwierig ist
- Bayerisches Bier und Markenrecht: Nuf den Humpen, nei da Zinka – Morga mü´ma Wasser trinken!
- Auch Flaschen können Kunstwerke sein
- Reinheitsgebot adé? – LG München I: “Ginger Beer” für Softdrink ist zulässig – Was Brauer und Händler jetzt beachten müssen
Möge die aktuelle BGH-Entscheidung nützen!