Einem aktuellen Urteil des OLG Köln nach sind Händler im Hinblick auf die CE-Kennzeichnung nur verpflichtet zu überprüfen, ob diese an einem Produkt überhaupt vorhanden ist.
Weitere Nachforschungen, wie etwa die Frage, ob das Etikett zu Recht oder aber an der richtigen Stelle angebracht wurde, müssen nicht vorgenommen werden.
Glamouröses Gütesiegel ?
Die CE-Kennzeichnung dürfte zunächst rein begrifflich unter Umständen nicht jedermann geläufig sein. Allerdings spätestens beim Blick auf das Beitragsbild stellt sich ein Aha-Effekt ein, lässt sich das per se eher unscheinbare Siegel doch bekanntlich an vielerlei Produkten des Alltags wiederfinden. Ausgenommen sind allerdings Lebensmittel und Arzneimittel, welche anderen Vorschriften unterliegen.
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigte gemäß EU-Verordnung 765/2008, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind. Das CE-Kennzeichen ist daher kein Qualitätssiegel, sondern wird im eigenen Ermessen desjenigen angebracht, der das Produkt in den Verkehr einbringt. Auf diese Weise wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser die Anforderungen der CE-Kennzeichnung an sein Produkt kennt, und seine Ware diese auch erfüllt.
OLG Köln: Händler müssen nur überprüfen, ob CE-Kennzeichnung an Ware überhaupt vorliegt
Das Oberlandesgericht Köln hat sich nun in einem aktuellen Urteil zu den Prüfpflichten von Händlern hinsichtlich des Kennzeichens geäußert. Ausgangspunkt der Verhandlungen war die Klage einer Verbraucherschutzorganisation gegen den Vertreiber von LED-Lampen. Letzterer hatte diverse Produkte verkauft, auf denen die CE-Kennzeichnung lediglich auf der Verpackung zu finden war. Die Klägerseite bemängelte, dass sich weder auf dem Leuchtkörper noch auf der Fassung das bekannte Siegel befunden hatte. Darin sah die Organisation einen Verstoß gegen das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (kurz: ProdSG), sowie gegen die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroStoffV).
Diese Vorschriften enthalten unter anderem spezielle Regelungen darüber, ob und wo im Einzelnen das CE-Kennzeichen an Erzeugnissen angebracht werden muss. Da diese auch Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3 a) UWG darstellen, ging die Verbraucherschutzorganisation auch von einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß des Lampenvertreibers aus.
Die Klage blieb jedoch im Ergebnis sowohl erstinstanzlich (LG Aachen, Urteil v. 25.11.2016, Az. 42 O 44/16), als auch in der Berufung ohne Erfolg (OLG Köln, Urteil v. 28.07.2017, Az. 6 U 193/16).
Zwar waren die Richter einhellig der Ansicht, dass das CE-Kennzeichen gemäß dem ProdSG und der ElektroStoffV tatsächlich nicht nur an der Verpackung, sondern auch an den Lampen selbst hätte angebracht werden müssen. Dennoch habe sich der Vertreiber selbst keines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht schuldig gemacht. In seiner Eigenschaft als solcher – und damit gerade nicht als Hersteller – unterliege er nur einer beschränkten Überprüfungspflicht. Diese erstrecke sich lediglich darauf, sicherzustellen, dass das CE-Kennzeichen überhaupt an den Produkten vorhanden ist. Ob dies seine juristische Richtigkeit hat, und ob das Siegel an den richtigen Stellen angebracht wurde, sei nur vom Hersteller selbst zwingend zu überprüfen.
Fazit
Das Kölner Oberlandesgericht hat hier die ausschlaggebenden Vorschriften richtig angewendet. Im Übrigen deckt sich die Entscheidung weitestgehend mit einem Prozess in einem ähnlichen Fall vor dem Frankfurter Oberlandesgericht. Hier war ein Händler wegen des Verkaufs von Kopfhörern gänzlich ohne CE-Kennzeichnung verurteilt worden (OLG Frankfurt, Urteil v. 12.03.2015, Az. 6 U 218/14).
Auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des CE-Kennzeichens leuchtet das Ergebnis ein: Der Hersteller eines Produkts gibt damit zu verstehen, dass seine Ware den europarechtlichen Standards entspricht. Dass sich die Prüfpflichten des Vertreibers “nur” noch auf das Vorhandensein des Siegels erstreckt, ist interessengerecht. Dennoch gilt: Sowohl als Händler als auch als Hersteller sollte Sorgsamkeit an den Tag gelegt werden. Andernfalls drohen, da es sich hier um Marktverhaltensregeln handelt, Abmahnungen und unter Umständen Schadensersatzpflichten.