OLG Stuttgart: Amtsblätter dürfen kein Äquivalent zu privaten Zeitungen sein

Staatsferne der Presse Amtsblätter Pressefreiheit

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Das OLG Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass kommunale Amtsblätter grundsätzlich “pressefern” sein müssen.

Wie der BGH bereits in einem älteren Urteil festgestellt hat, dürfen die Zeitungen demnach hinsichtlich der Aufmachung und Gestaltung keinen privaten Presserzeugnissen ähneln. Begründet wird dies mit dem aus Art. 5 des Grundgesetzes folgernden Gebot der Staatsferne der Presse.

Verlagsunternehmen contra Kleinstadt

Ausgangspunkt des Urteils war ein bereits 2016 veröffentlichter Artikel des Amtsblatts der Kreisstadt Crailsheim gewesen. In diesem berichtete das Blatt unter anderem über den aktuellen Stand diverse Verwaltungstätigkeiten zur Flüchtlingssituation.

Einem ortsansässigen Verlagsunternehmen, das unter anderem das “Hohenloher Tagblatt” herausgibt, war dies ein Dorn im Auge. Die Zeitung war der Auffassung, das Amtsblatt habe den Grundsatz der Staatsferne der Presse nicht beachtet.

Die Staatsferne der Presse wird aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG hergeleitet. Primär soll diese eine Meinungsbildung durch den Staat “von oben nach unten” verhindern, welche andernfalls der Institution der freien Presse entgegenlaufen würde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs darf eine Berichterstattung durch kostenlose kommunale Amtsblätter der Leserschaft keine zu große Menge an solchen Informationen bieten, die den Kauf einer “regulären” Zeitung entbehrlich machen würde.

Zulässig sind demnach grundsätzlich nur Sachinformationen und Bekanntgaben zu Angelegenheiten der Verwaltung. Entscheiden sei indes aber immer eine Gesamtbetrachtung im individuellen Einzelfall (BGH, Urteil v. 20.12.2018, Az. I ZR 112/17). Wir berichteten:

OLG Stuttgart: Amtsblatt als Gesamtpaket kein Äquivalent zur Lokalpresse

Die Klage blieb indes im Ergebnis ohne Erfolg. Das Berufungsgericht gab der Stadt Recht, da die beanstandete Ausgabe von 2016 nur an einigen wenigen Stellen nicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Standards erfülle (OLG Stuttgart, Urteil v. 29.5.2019, Az. 4 U 180/17).

In Betracht kam hier ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da es sich bei dem Grundsatz der Staatsferne um eine Marktverhaltensregel gemäß § 3 a) UWG handelt. Ob gegen dieses Gebot tatsächlich verstoßen wird, richtet sich gemäß der BGH-Rechtsprechung nach dem Gesamtbild des Amtsblatts. Hierzu gehören die optische Gestaltung, die redaktionellen Elemente wie Kommentare oder Interviews, sowie die Frequenz des Vertriebs. Entscheidend sei, dass das Blatt keinen adäquaten Ersatz zu einer regulären Zeitung darstellt. Grundsätzlich immer überschritten sei die Grenze dann, wenn das Druckerzeugnis nicht mehr als staatliche Publikation zu erkennen ist.

Dies sei jedoch im Falle der Ausgabe von 2016 des Crailsheimer Amtsblattes nach Ansicht des OLG Stuttgart gerade nicht der Fall gewesen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liege kein Verstoß gegen die Staatsferne vor, da das Blatt auch über Themen wie Städtepartnerschaften, Kirchennachrichten und Veranstaltungen der Volkshochschule berichtet hatte.

Die Ausgabe als Ganzes bilde insofern keinen adäquaten Ersatz zu einer privaten Zeitschrift. Auch nach Ansicht des BGH begründen einzelne, die Grenzen des Grundsatzes überschreitende Beiträge noch keine Unzulässigkeit der gesamten Ausgabe. Im Ergebnis sprachen die Richter in Stuttgart dem klagenden Verlag daher keinen Unterlassungsanspruch zu.

Fazit

Natürlich stellt die Staatsferne der Presse einen sinnvollen und wichtigen Grundsatz in der Rechtsordnung dar. Private Verleger dürfen den durch Steuergelder finanzierten, und für die Leser kostenlosen Amtsblättern nicht schutzlos gegenüberstehen. Die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit muss hinsichtlich der Aufmachung des Blatts deutlich erkennbar sein, und sich auf bloße Sachinformationen, wie Vorhaben der kommunalen Verwaltung und des Gemeinderats, beschränken.

Gerade nicht berichtet werden darf über das gesellschaftliche Leben in der Kommune, da ansonsten die Artikel der lokalen Zeitschriften für den Leser entbehrlich würden.

Freilich sind Nachrichten, die über bloße Bekanntmachungen der Verwaltungstätigkeiten hinausgehen solche, die die Leserschaft anlocken. Die eher “trockenen” Amtsblätter dürften es daher angesichts der Rechtsprechung des BGH schwer haben, höhere Absatzzahlen zu erreichen.

Auf der anderen Seite wird allerdings je nach individuellem Einzelfall entschieden. Wie das Urteil zeigt, kann eine Gesamtbewertung dann auch zugunsten des Amtsblatts ausfallen. Schließlich stellt die Pressefreiheit und der Schutz der privaten Verleger auf der anderen Seite ein Rechtsgut von Verfassungsrang dar. Die Einschränkungen für Amtsblätter sind demnach im Ergebnis durchaus hinnehmbar.

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