Ab dem 09.01.2016 gibt es für Online-Händler eine neue Informationspflicht, die es zwingend zu beachten gilt.
Grundlage der neuen Informationspflicht ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten).
Damit hat die EU-Kommission ein Verfahren geschaffen, mit welchem Verbraucher und Unternehmer Streitigkeiten betreffend der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen resultierend aus online abgeschlossenen Kauf- und Dienstverträgen, schnell, kostengünstig und ohne Inanspruchnahme der nationalen Gerichte beilegen können. Daneben sieht die Richtlinie vor, dass die EU-Kommission eine Internetplattform zur Verfügung stellt (sog. „OS-Plattform“), auf welcher dieses außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann. Leider hat die EU-Kommission den Start verbummelt und es nicht rechtzeitig geschafft, die Plattform bis zum Stichtag am 09.01.2016 live zu schalten. Nach Angaben der EU-Kommission ist der Start der Plattform jedenfalls noch im 1. Quartal 2016 zu erwarten.
Erwägungsgründe der EU
Laut der Erwägungsgründe der Richtlinie soll mit der Einführung eines Streitbeilegungsverfahrens das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt gesteigert werden. Um die Vorteile des Onlinehandels über nationale Grenzen hinweg in vollem Umfang nutzen können, müssten Verbraucher Zugang zu einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus dem Online-Verkauf von Waren oder der Online-Erbringung von Dienstleistungen ergeben.
Offenbar geht die Kommission davon aus, dass der Verbraucherschutz noch immer zu kurz kommt…
Anwendungsbereich des OS-Verfahrens
Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt diese Verordnung für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem in der Union wohnhaften Verbraucher und einem in der Union niedergelassenen Unternehmer. Betroffen sind somit nahezu alle Onlinehändler. Unerheblich ist dabei, ob die Händler einen eigenen Onlineshop betreiben oder über eine Plattform wie z.B. Amazon oder eBay verkaufen. Auch auf die Größe des Unternehmens oder die Anzahl der Mitarbeiter kommt es entgegen manch anderslautender Meldungen nicht an.
Nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen jedoch Streitigkeiten zwischen Unternehmern. Ebenfalls nicht erfasst sind Streitigkeiten aus Verträgen, welche nicht im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurden. Weiter ist die Richtlinie auf Personen bzw. Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union haben, nicht anwendbar.
Informationspflicht über das OS-Verfahren
Gemäß Art. 14 Abs. 1 sind Unternehmer verpflichtet, die Verbraucher über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens zu informieren. Hierzu muss auf der Webseite ein Link zur OS-Plattform eingebettet werden. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Zudem muss der Unternehmer seine E-Mail-Adressen angeben. Sofern der Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, so sind gemäß Art. 14 Abs. 2 die Informationen über das OS-Verfahren auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
Der Link sollte nach unserer Meinung idealerweise in das Impressum nach den Kontaktinformationen des Unternehmers eingebettet werden. Zur Erfüllung der Informationspflicht wäre folgende Formulierung denkbar:
Informationen zur Online-Streitbeilegung
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Diese ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Da auch § 5 Abs. 1 TMG verlangt, dass die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht zugänglich sein müssen, könnte der Händler so ohne großen Aufwand zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen.
Verletzung der Informationspflicht – Abmahnungen drohen
Es ist zwar noch nicht abschließend zu beurteilen, ob die Verletzung der Informationspflicht einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Denn ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß würde voraussetzen, dass die Informationspflicht eine Marktverhaltensregel darstellt. Gemäß Art. 18 können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Die Richtlinie schreibt lediglich vor, dass die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
Hierbei gilt es also zunächst abzuwarten, ob es hier zu Abmahnungen kommt. Gleichwohl können sich Händler durch die Umsetzung der Informationspflicht am effektivsten vor wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen schützen. Wir empfehlen daher in jedem Fall, die Informationspflicht ernst zu nehmen und einen entsprechenden Hinweis auf der Webseite einzublenden bzw. in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
Allgemeine Hinweise zu dem OS-Verfahren
Die wichtigste Info vermutlich ist, dass Unternehmer ebenso wie Verbraucher nicht verpflichtet sind, ein Streitbeilegungsverfahren durchzuführen. Die Teilnahme bzw. Durchführung ist somit freiwillig. Ob es sinnvoll ist, ein Streitbeilegungsverfahren durchzuführen, wird man im Einzelfall zu entscheiden haben. Denn natürlich ist nicht garantiert, dass sich Verbraucher und Unternehmer tatsächlich abschließend einigen können. D.h. es ist durchaus denkbar, dass sich an das Beilegungsverfahren ein reguläres gerichtliches Verfahren anschließt.
Das Verfahren ist auch nicht kostenlos. Der Regierungsentwurf der Bundesregierung, durch welchen die Richtlinie umgesetzt werden soll, sieht für die Durchführung des Verfahrens die folgenden Kosten vor:
190 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis einschließlich 500 Euro
300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis einschließlich 2 000 Euro
380 Euro bei Streitwerten über 2 000 Euro
Die Kosten muss jeweils der Unternehmer tragen. Der Verbraucher muss nur dann eine Gebühr bezahlen, wenn sein Antrag auf Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens als missbräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall muss der Verbraucher 30 Euro bezahlen.
Ausblick
Ob die Durchführung des Verfahrens wirklich praktikabel sein kann, wird man abwarten müssen. Aufgrund der einseitigen Kostenverteilung zu Lasten der Unternehmer kann man das sicherlich anzweifeln. Dass bislang weder die EU-Kommission noch die Bundesregierung in der Lage waren, die Plattform bzw. das nationale Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bis zum Stichtag am 09.01.2016 einzurichten, könnte jedenfalls dafür sprechen, dass es derzeit weit wichtigere Themen zu bewältigen gibt als die Online-Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Die Bundesregierung hat dem Bundesrat jedenfalls erst Anfang Dezember einen überarbeiteten Entwurf vorgelegt.
UPDATE: Der Link muss “klickbar” sein – bereits zahlreiche Abmahnungen und gerichtliche Entscheidungen
Wie so häufig, führte auch diese gesetzliche Neuerung zu vermehrten Abmahnungen, da viele Händler es versäument hatten, ihre Angebote rechtzeitig umzustellen. Tatsächlich geht die Mehrzahl der bisher dazu angerufenen Gerichte – wohl zu Recht – davon aus, dass es sich bei der Versäumung der Bereitstellung des Links um einen “abmahnbaren” Wettbewerbsverstoß handelt:
- LG Bochum, Urteil v. 31.3.2016, Az. 14 O 21/16 (wir berichteten hier)
- LG Mainz, Beschluss v. 1.4.2016, Az. 11 HK O 18/16
- LG Dortmund, Beschluss v. 28.4.2016, Az. 13 O 35/16
- LG Hamburg, Beschluss v. 7.6.2016, Az. 315 O 189/16
- OLG München, Urteil v. 22.9.2016, Az. 29 U 2498/16
- LG Frankfurt, Beschluss v. 13.3.2017, Az. 3-10 O 34/17
- OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 3.8.2017, 4 U 50/17
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