Pflegekräfte kritisieren, dass sie zu wenig Anerkennung für ihre Arbeit erhalten. Die verdiente Aufmerksamkeit bekamen sie zumindest während des vorläufigen Höhepunkts der Corona-Krise. Damals ertönte lautstarker Applaus von den Balkonen. Ein Bild, das viele nicht vergessen werden.
Ein großes Optikfachgeschäft wollte sich bei den „Corona-Helden“ mit Gratisbrillen bedanken. Das Oberlandesgericht Stuttgart schob diesen Plänen einen Riegel vor (OLG Stuttgart, Urteil v. 06.08.2020, Az. 2 W 23/20).
Bei der Werbung handele es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung, da die kostenlose Abgabe von Brillen gegen § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoße. Es bestehe die Gefahr, dass sich ein Kunde für die kostenlose Brille entscheide, ohne zuvor geeignete Angebote von Mitbewerbern einzuholen. Des Weiteren handle es sich um eine unzulässige Produktwerbung.
Kostenlose Brillen für „Corona Helden“
Die Optikerkette „pro optik“ betreibt über 140 Optikfachgeschäfte in Deutschland. Vom 06.04.2020 bis zum 14.04.2020 bot sie für Angehörige bestimmter Berufsgruppen kostenlose Brillen und Gläser auf ihrer Internetseite an („Unsere Helden – exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte“). Ein Verband, der nach seiner Satzung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder fördert, sah darin eine unzulässige Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG. Durch einstweilige Verfügung wollte er die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Werbung verpflichten. Vor dem Landgericht Stuttgart scheiterte er (LG Stuttgart, Urteil v. 08.05.2020, Az. 36 O 30/20). Mit seiner sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Stuttgart war er erfolgreich.
OLG bejaht Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart bejaht die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung und ein damit einhergehendes Werbeverbot. Er stützt sich maßgeblich auf § 7 Abs. 1 HWG. Bei der Werbung handle es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung, da die kostenlose Abgabe von Brillen gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoße. Nach dieser Vorschrift sei es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, sofern kein Ausnahmetatbestand greife. Bei der kostenlosen Abgabe einer Brille handele es sich um eine solche Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Es existiere nämlich die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten. Diese bestehe darin, dass sich der Kunde für eine Leistung (Brillengestell und Glas) entscheide, ohne die Produkte der Mitbewerber in seine Entscheidung einzubeziehen. Ein Ausnahmetatbestand greife nicht.
Im Übrigen sei es denkbar, dass die Kunden aufgrund ihrer wirtschaftlichen Freiheit oder aus Dankbarkeit weitere Brillen, beispielsweise eine Sonnenbrille, kostenpflichtig erwerben.
Unzulässige Produktwerbung
Die Zivilrichter differenzieren zwischen allgemeiner Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung) und produktbezogener Werbung (Produkt- und Absatzwerbung). Das Heilmittelwerbegesetz erlaube nur die allgemeine Firmenwerbung. Sie zeichne sich dadurch aus, dass Unternehmen ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel oder Medizinprodukte für ihr Ansehen und ihre Leistungsfähigkeit werben. Vorliegend ging das Gericht von einer unzulässigen Produktwerbung aus. Denn die Antragsgegnerin werbe für ihr Produktsortiment mit bestimmten Kollektionen und Gläsern einer bestimmten Marke.
Fazit
Da weitere Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, ist die Entscheidung rechtskräftig. Was gut gemein war, ging für pro optik daher nach hinten los. Von einem bleibenden Imageschaden ist zwar nicht auszugehen. Die Optikerkette muss allerdings die Kosten des Verfahrens tragen. In Zukunft wird sie von ähnlichen Angeboten wohl absehen. Die Pflegekräfte wird´s ärgern.