OLG Hamburg: Pauschale Mahngebühr wettbewerbswidrig

pauschale Mahngebühr

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Eine monatliche Mahngebühr ohne gesonderte Vereinbarung stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar und ist unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg im Fall des Versandhändlers Otto entschieden (OLG Hamburg, Beschluss v. 28.12.2021, Az. 15 U 14/21).

Otto hatte Kunden eine pauschalisierte Mahngebühr von monatlich zehn Euro monatlich in Rechnung gestellt und bei Kunden in den Kontoauszug eingebucht. Eine solche Mahngebühr war weder Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch zuvor zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden.

Pauschale Mahngebühr ohne Vereinbarung?

Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin verurteilte das Landgericht Hamburg Otto auf Unterlassung. Otto ging in Berufung (Az.: 406 HKO 118/20). Die Berufung wies das Oberlandesgericht Hamburg gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung per Beschluss zurück. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung. Otto hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Mahngebühr für den Verbraucher keine bloße Rechtsansicht

Das OLG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmen eine pauschale Mahngebühr in Rechnung stellen darf, wenn das nicht gesondert vereinbart ist. In der Entscheidung des OLG Hamburg heißt es, der Senat teile nicht die Ansicht von Otto, dass der durchschnittliche Verbraucher die im Kontoauszug angesetzte Mahngebühr als bloße Rechtsansicht von Otto ansehe.

Verbraucherzentrale spricht von „Strafpauschale“

Das Gericht zitiert in seinem Beschluss einen Schriftsatz vom Dezember: Otto habe nicht dargelegt, warum dem Verbraucher klar sein sollte, dass es sich bei Otto „um ein Unternehmen handelt, das in einem stark umkämpften Markt tätig ist, besonderen Wert auf langlebige Kundenbeziehungen legt und deshalb sowohl mit Blick auf die angebotenen Zahlungsoptionen wie auch in der Forderungsbearbeitung auf Flexibilität bedacht ist“. Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere zu den Kontoauszügen, ergebe sich nichts, was Otto-Kunden dieses Bild vermitteln würde. Auch die Ansicht, dass der Verbraucher in der Mahngebühr eine Meinungsäußerung und keine feststehende Forderungsposition sieht, vermochte der Senat nicht nachzuvollziehen.

Keine pauschalen Mahnkosten

Nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält. Otto vertrat im Prozess die Auffassung, es liege keine unwahre Angabe im Sinne der Vorschrift vor. Otto machte einen Anspruch auf die Mahnkosten geltend. Auch die Höhe der Pauschale sei nicht zu beanstanden. Der Senat, heißt es in dem Beschluss, habe sich „mit dieser Argumentation bereits ausführlich auseinandergesetzt“. Otto habe keine Anspruchsgrundlage benennen können, auf die sich die Forderung einer Mahngebühr von monatlich zehn Euro stützen lasse.

„Unwahre“ Angabe im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb

Es handle sich um eine „unwahre“ – und nicht nur „zur Täuschung geeignete“ – Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. UWG. Deshalb könne man, so das Gericht, die Mahngebühr nicht als schlicht Meinungsäußerung einordnen (vgl. BGH, Urteil v. 25.04.2019, Az. I ZR 93/17Prämiensparverträge; dazu auch Scherer, Irreführung durch Rechtsverfolgung bei nicht bestehender Forderung, WRP 2021, S. 1400 ff., Rn. 27 f.).

Der Fall liege hier anders als der Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil v. 17.07.2020, Az. 6 U 6/20). Dort ging es um Inkassokosten im Zusammenhang mit einem erhöhten Beförderungsentgelt und Informationspflichten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Die Entscheidung des OLG Hamburg stärkt den Verbraucherschutz. Betroffene Otto-Kunden mit Ansprüchen auf Guthabenstellung bzw. Rückerstattung dürften sich über das Urteil freuen.

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