Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlaubt es Mitbewerbern gegen Wettbewerbsverstöße der Konkurrenz vorzugehen.
Jedoch nicht uneingeschränkt. Eingeschränkt wird die „Abmahnberechtigung“ vor allem durch das in § 8c UWG (§ 8 Abs. 4 S. 1 UWG aF) geregelte Verbot des Rechtsmissbrauchs, wonach die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig ist, „wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist“.
Verbot des Rechtsmissbrauchs
§ 8c Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt die von einer Abmahnung oder Klage Betroffenen und mittelbar auch die Gerichte vor missbräuchlicher Inanspruchnahme. Dieser Schutz ist notwendig, weil ein Wettbewerbsverstoß eine Vielzahl von Unterlassungsansprüchen unterschiedlicher Personen und Verbände auslösen kann. Einerseits erleichtert dies die effektive Rechtsverfolgung. Andererseits kann die Vielzahl der Anspruchsberechtigten den Anspruchsgegner in erheblichem Maße belasten.
Der Abmahnende handelt in aller Regel missbräuchlich, wenn sein Beweggrund nicht das Interesse an einem lauteren, funktionierenden Wettbewerb ist; sondern sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziele als eigentliches Leitbild und das herrschende Motiv der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erscheinen.
Mit der neuen Regelung des § 8c Abs. 2 UWG wurden nun detaillierte missbräuchliche Abmahnmotive beschrieben. Dennoch ist der Katalog nicht als abschließend zu verstehen. Ausdrücklich nennt § 8c Abs. 2 UWG beispielsweise als Missbrauchsgrund ein vorwiegendes Gebührenerzielungsinteresse. Geht es dem Gläubiger weniger um die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, sondern vor allem um die Erzielung von Gewinnen durch Abmahngebühren, ist schon die erste Abmahnung missbräuchlich. Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt. Ob jedoch die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung bestimmt werden.
Überhöhter Streitwert führt nicht automatisch zum Rechtsmissbrauch
Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt.
Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschluss v. 31.05.2021, Az. 13 U 23/21) stellt klar, dass Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG nicht automatisch vorliegt, wenn der Abmahner in der Abmahnung entgegen § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG einen überhöhten Streitwert zur Berechnung der Abmahnkosten ansetzt. Vielmehr sei auch hier die Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich.
Das Gericht fordert diesbezüglich Handlungsbedarf. Insofern sollten die Fallgruppen der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen weiter konkretisiert und für die Praxis handhabbar gemacht werden. Schon mit dem Einleitungssatz „ist im Zweifel anzunehmen“ würde klargestellt, dass eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände erforderlich sei. Das führe dazu, dass die Erfüllung einer der aufgezählten Konstellationen lediglich eine Indizwirkung für einen Missbrauch zukomme. Diese kann der Abmahnende jedoch erschüttern.
Die Richter sind daher der Auffassung, man könne nicht dann schon von einem Rechtsmissbrauch ausgehen, wenn der angesetzte Gegenstandswert überhöht sei. Das vor allem vor dem Hintergrund, dass für die Bemessung der Gegenstandswerte von lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen keine feststehenden Kriterien existieren und auch in der Rechtsprechung im Einzelfall ganz erhebliche Unterschiede zu verzeichnen seien. Fest steht also, die Forderung einer überhöhten Abmahngebühr im Einzelfall oder die Überhöhung des Gegenstandswerts ist für sich allein noch kein hinreichendes Indiz für einen Missbrauch. Anders kann es jedoch liegen, wenn der Gewerbetreibende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen fordere.
Erforderlichkeit der Würdigung der Gesamtumstände
Das zeigt: Der auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen häufig reflexartige Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wird oft zu Unrecht erhoben. Eine pauschale Einordnung, wann von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist, kann gerade nicht vorgenommen werden. Neben dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Abmahner und Abgemahnten, muss im Rahmen des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs zwingend der Fokus auf der Gesamtwürdigung im Einzelfall gelegt werden.