Ein Blick auf das Geschäftsmodell “Online-Hass” am Beispiel der So Done-GmbH
Ein lesenswerter Beitrag von Prof. Dr. Tim Drygala in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2025, 278) befasst sich unter dem vielsagenden Titel
“Schwachkopf! – Die Massenverfahren wegen Politikerbeleidigung im Internet”
mit der beispiellosen Welle von Strafanzeigen und Zivilverfahren wegen der Beleidigung von Politikern in sozialen Medien, die aktuell durch die Republik schwappt.
Drygala analysiert dort unter anderem auch die Strukturen und rechtlichen Fragestellungen rund um die So Done-GmbH.
Diese von FDP-Politikern gegründete Gesellschaft verfolgt systematisch unter anderem Beleidigungen gegen Politiker im Internet und wirbt damit, ihre Auftraggeber von allen Kosten freizustellen. Doch die rechtlichen und ethischen Aspekte dieses Geschäftsmodells werfen erhebliche Fragen auf, die weit über den von Drygala festgestellen Rechtsmissbrauch hinausgehen.
Das Geschäftsmodell der So Done-GmbH
Die So Done-GmbH beschäftigt sich nach eigenen Angaben mit der Verfolgung von “Online-Hass” mit Hilfe von – na klar – künstlicher Intelligenz (KI). Die High-Tech-Techtsverfolgung finanziert die So Done-GmbH über Beteiligungen an den von den Äußernden an die Betroffenen zu zahlenden Beträgen.
Die Besonderheit dieses Modells liegt in der völligen Kostenfreiheit für die von der GmbH vertretenen Personen: Diese werden vollständig von finanziellen Risiken entbunden. Für die Betroffenen ein attraktives Angebot, das jedoch bei näherem Hinsehen erhebliche juristische und politische Brisanz hat.
Wie Prof. Drygala ausführt, wurde die So Done-GmbH von zwei FDP-Politikern gegründet, die zugleich als Anteilseigner und in der Vergangenheit auch als Geschäftsführer fungierten. Diese personelle Verflechtung wirft Fragen zur politischen Neutralität und zu potenziellen Interessenkonflikten auf. Besonders pikant ist die Tatsache, dass eine der zentralen Einnahmequellen der So Done-GmbH die Geltendmachung Zahlungen ist, die im Innenverhältnis möglicherweise gar nicht entstehen.
Die Problematik der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten
Außergerichtliche Anwaltskosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich entstanden und erforderlich sind. Sollte es zutreffen, dass die So Done-GmbH ihre Mandanten vollständig von diesen Kosten freistellt und intern keinerlei Zahlungsverpflichtung besteht, stellt sich die Frage, ob die Forderung dieser Kosten gegenüber der Gegenseite rechtmäßig ist. Die Forderung der Erstattung ohne tatsächlichen Aufwand im Innenverhältnis wäre dann viel mehr als der Missbrauch eines Rechts. Sie könnte als Betrug nach § 263 StGB strafbar sein.
Politische Verflechtungen
Auch abgesehen von der Strafbarkeit ist das Geschäftsmodell kritikwürdig. Denn die Gründung der So Done-GmbH durch FDP-Politiker ist ein Aspekt, der die Neutralität und Legitimität dieses Modells weiter in Frage stellt. Laut Prof. Drygala ist einer der Gründungsgesellschafter sogar zugleich als der agierender Rechtsanwalt tätig gewesen.
Besser früher als später: So done
Es stellt sich daher die Frage, ob die So Done-GmbH primär dem Schutz der Betroffenen dient oder ob es in erster Linie darum geht, mit den Buzzwords “KI”, “Hate-Speech” und “Online-Hass” Einnahmen für unerfahrene Rechtsanwälte aus den eigenen politischen Reihen zu generieren. Sie schadet jedenfalls dem wichtigen Anliegen, Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen seriös und professionell zu vertreten eher, als sie nützt.
Es wäre wünschenswert, wenn das Geschäftsmodell so schnell wie möglich von der zuständigen Rechtsanwaltskammer in seine Schranken gewiesen und seinem Namen die Ehre erweisen würde.