Streichpreise: Irreführende Preiswerbung im Online-Shop

Online-Werbung mit Streichpreisen

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Ob Coronakrise oder einfach die Entwicklung der Technik – ohne Online-Shop bleiben immer mehr Händlern die Kunden aus. Wenige Klicks im Internet bestätigen die Kaufentscheidung und wenn dann noch durch Werbung mit durchgestrichenen Preisen der Eindruck erweckt wird, dass es sich um besonders günstige Angebote handelt, geht der Klick noch schneller von der Hand. Doch bei solchen Preisvergleichen lauern zahlreiche rechtliche Stolperfallen, die zur Abmahnung führen können.

Auch, wenn Preisgegenüberstellungen im Online-Handel ein beliebtes Mittel darstellen, um eigene Preise besonders attraktiv erscheinen zu lassen, dürfen alte, höhere Preise nicht einfach so durchgestrichen werden.

Also, was gilt es zu beachten, um Abmahnungen zu vermeiden?

Vergleich mit anderen Preisen

Das verklagte Unternehmen betreibt einen Fahrradhandel, in dem er Fahrräder und Fahrradzubehör vertreibt – online und offline. In seinem Online-Shop wirbt das Unternehmen mit einem durchgestrichenen früheren Preis, um dem Kunden zu zeigen, dass der Kaufpreis sich inzwischen reduziert hat. Bei dem früheren Preis handelt es sich jedoch nicht um den Preis, der in der Vergangenheit in dem Online-Shop verlangt wurde, sondern um Zahlen aus dem stationären Handel.

Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, mahnte den Beklagten ab und verlangte Unterlassung. Sie hielt die Preissenkung für irreführend.

Preisgegenüberstellung nur bei gleichem Vertriebsweg

Das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil v. 06.10.2020, Az. 15 O 9/20) urteilte, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Darstellung von Streichpreisen, die verschiedene Vertriebswege betreffe, sei für den Verbraucher irreführend.

Bei der Darstellung der tatsächlich verlangten Filialpreise als vormalige Preise des Onlineshops handle es sich um eine zur Täuschung des Verkehrs geeignete Irreführung. Kaufinteressenten würden Preisvergleiche auf demselben Vertriebsweg vornehmen, sodass die Bewertung nur anhand des Online-Shops zu erfolgen habe, so das Gericht. Maßgebend sei dann ausschließlich der jeweilige Onlineshop und die dort vorgenommene Preisgestaltung. Die Gegenüberstellung von angeblich altem und neuem Preis, ließe vermuten, dass es sich um einen alten Preis aus dem Onlineshop, mithin dem gleichen Vertriebsweg handle.

Weiterhin hält das Gericht fest, dass in der Filiale verlangte Preise nicht als Vergleich dienen können. Entscheidend sei immer der jeweilige Vertriebsweg, anhand dessen eine Preiskalkulation des Verbrauchers vorgenommen werde. Denn in der Vergleichssituation sei im Regelfall die Filiale ohnehin nicht erreichbar und daher für die Kaufentscheidung weder

maßgeblich noch relevant – vielmehr stehe der Vergleich der aktuellen mit früheren Preisen sowohl desselben Anbieters als auch verschiedener Anbieter eines Vertriebsweges im Vordergrund. Das Gericht führt aus, dass es auf der Hand liege, dass abhängig von dem Vertriebsweg die Preiskalkulation von den jeweiligen Kostenfaktoren abhängig sei. Letzten Endes sei die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers entscheidend. Ein Verbraucher, der verschiedene Online-Fahrradhändler miteinander vergleicht und eben nicht in die Filiale geht, wird den durchgestrichenen Preis für den ehemaligen Preis aus dem Onlineshop halten.

Anforderungen an die Werbung mit Streichpreisen

Unabhängig von der Frage, ob der durchgestrichene Preis überhaupt im Online-Shop verlangt worden sei, müsse von einer Irreführung des Verbrauchers ausgegangen werden, wenn der durchgestrichene Preis über einen längeren Zeitraum nicht mehr verlangt wurde. Das Gericht stellt klar, dass für diese Beurteilung sowohl das Produkt als auch das Verkaufsmedium entscheidend sei.

Zwar sei eine Gegenüberstellung der Preise über einen Zeitraum von sechs Monaten vertretbar, wenn es sich um die unmittelbar zuvor verlangten Preise aus dem Onlineshop handle. Aber bei einer erneuten Preissenkung sei es schlichtweg irreführend, den in der Vergangenheit höchsten Preis weiterhin als vorigen Preis anzupreisen. Es sei selbstverständlich, dass der gegenübergestellte höhere Preis bis unmittelbar vor die Preissenkung gegolten haben muss, so das Gericht. Bei langlebigen Produkten, wie Fahrrädern, konkretisiert das Gericht diesen Zeitraum auf sechs Monate. Wird also der Preis in der Zwischenzeit erneut gesenkt, sei es unzulässig, weiterhin den höchsten Preis anzugeben.

Kein Vergleich von Äpfeln mit Birnen

„Streichpreise“ sind online und offline nichts Besonderes mehr und dennoch sind sie immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Das LG Bielefeld stellte nun noch einmal klar, welche Anforderungen an die Werbung mit Streichpreisen zu stellen sind.

Sucht ein Verbraucher im Internet nach Angeboten, gehe er davon aus, dass es sich bei dem vorigen durchgestrichenen Preis um den (bisher) verlangten Preis im Onlineshop handelt und nicht um den Preis aus dem stationären Handel. Dabei betreffe dies ja gerade zwei verschiedene Vertriebswege, denen eine andere Preiskalkulation zugrunde liege. Ziehe man also einen Vergleich zwischen Laden- und Online-Preisen, folge daraus eine irreführende und damit unzulässige Preiswerbung. Ebenso sei von einer Irreführung auszugehen, wenn bei einer erneuten Preissenkung, der höchste Preis weiterhin als voriger Preis angepriesen werde – eine Abmahnung sei dann vorprogrammiert.

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