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Focus Markenrecht
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Internationale Zuständigkeit Internet Werbung
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Ein Urteil, zwei Ergebnisse auf zwei unterschiedlichen Ebenen:

1. Auch englischsprachige und im Ausland produzierte Internet-Werbung ist für deutsche Gerichte Verhandlungsgegenstand.

Und: 2. Ein Verband darf sich schützend vor seine Mitglieder stellen und für sie Klage erheben, wenn ihre Interessen verletzt werden.

Geurteilt hatte das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.9.2019, Az. 15 U 48/19) zugunsten eines Verbandes der papierverarbeitenden Industrie, der sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Klage befugt sah und einem Mitgliedsunternehmen gemäß § 4 Abs. 2 UWG auf dem Klageweg Rechtsschutz verschaffen wollte, das von einem Konkurrenten in einem englischsprachigen Instagram-Video scharf kritisiert wurde, mit dem einzigen Ziel des Konkurrenten und Videoproduzenten, das eigene Angebot zu bewerben. Da auch der Verband ein berechtigtes Interesse an einem fairen Wettbewerb hat und daran, dass die Branche insgesamt nicht in ein schlechtes Licht gerückt wird, ist er zur kollektiven Interessenwahrnehmung berechtigt.

Anschwärzen geht auch auf Englisch

Dass die Stimmungsmache gegen die vermeintlich minderwertigen oder gar gesundheitsschädlichen Produkte des Konkurrenten auf Englisch erfolgte, macht im Hinblick auf § 4 Abs. 2 UWG keinen Unterschied. Auch ein außerhalb Deutschlands liegender Produktionsort des Videos ändert nichts an der Wettbewerbswidrigkeit. Das Verbot der Anschwärzung von Konkurrenten, auf das § 4 Abs. 2 UWG abzielt, gilt nicht allein für Kommunikationswege im Inland und für Kommunikation in deutscher Sprache, solange davon auszugehen ist, dass die Zielgruppe die Botschaft versteht. Das sei der Fall, so das OLG Düsseldorf, weil das englischsprachige Video für die angesprochenen Groß- und Einzelhändler eingedenk der in diesen Kreisen vorauszusetzenden Englischkenntnisse durchaus verständlich sei, zumindest hinsichtlich seiner wettbewerbswidrigen Kernaussagen.

Im Ausland produziert, in Deutschland wirksam

Es zeigt sich an der Entscheidung des OLG Düsseldorf zudem, dass im Wettbewerbsrecht von einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte auszugehen ist. Das UWG kann also nicht umgangen werden, indem man ein Video im Ausland produziert und die Botschaft auf Englisch formuliert, wenn damit auch der deutsche Markt und auf diesem Verkehrskreise angesprochen werden sollen, die Englisch verstehen können. Entscheidend ist, wo sich die unlauteren Wettbewerbshandlungen auswirken. Und das ist eben good old Germany.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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