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„Traumkörper ohne Sport“ – nicht beim LG Düsseldorf!

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Traumkörper ohne Sport
Foto von ŞULE MAKAROĞLU auf Unsplash

Wenn es um Gesundheit und körperliche Fitness geht, wird gerne damit geworben, dass mit minimalen Aufwand ein maximales Ergebnis erzielbar sei. Eine Firma warb in Zusammenhang mit einem EMS-Gerät (Elektrische Muskelstimulation), das dem Muskelaufbau dienen soll, mit Werbeaussagen wie „Traumkörper ganz ohne Sport“. Das sei unzulässig, entschied das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2023, Az. 12 O 115/22). Maßgeblich sei die Sicht eines medizinischen Laien.

Die Beklagte verkaufte im Internet kosmetische und medizinische Geräte. Für ein Gerät warb die Beklagte mit den Angaben „Traumkörper ganz ohne Sport“ und „mühelos definierte Muskeln“. Das EMS-Gerät (Elektrische Muskelstimulation) stimuliere die Muskeln wie bei einem Intensivtraining, ganz ohne Sport, so die Werbeaussage. Außerdem werde Körperfett reduziert und Problemzonen mit Cellulite würden geglättet. Innerhalb kürzester Zeit komme es beim Einsatz des Geräts zu beeindruckenden Ergebnissen an Bauch, Beinen und Po, lautete das Werbeversprechen.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der in Fragen des lauteren Wettbewerbs berät und informiert, mahnte den Anbieter ab. Er berief sich auf einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Unterlassungsklagengesetz sowie § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG, 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und Art. 7 der Medizinprodukteverordnung.

Irreführung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes?

Nach § 3 HWG ist irreführende Werbung für Heilmittel unzulässig. Eine Irreführung liegt etwa dann vor, wenn Gegenständen „Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben“ oder wenn „fälschlich der Eindruck erweckt wird“, dass „ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“.

Der Kläger war der Ansicht, die Werbeangaben seien irreführend im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes, weil sie übertrieben und zur Täuschung im geschäftlichen Verkehr geeignet seien. Die angesprochenen Kreise gingen davon aus, dass es sich um eine einfache, komfortable und völlig stressfreie Methode handle, einen Traumkörper zu erhalten. Wissenschaftliche Belege fehlten jedoch. Mit Hilfe von EMS-Training sei Muskelaufbau zwar möglich, ohne zusätzliche sportliche Belastung jedoch nur in geringem Umfang.

Medizinische Laiensicht ist maßgeblich

Das LG Düsseldorf entschied, dass ein Verstoß gegen die Irreführungsverbote in den §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 3 HWG und Art. 7 lit. a) Medizinprodukteverordnung sowie gegen das allgemeine Irreführungsverbot in § 5 UWG vorliegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen sieben Werbeangaben zutreffend seien. Ob Werbung mit Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsaussagen irreführend ist, bemesse sich „nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Angehörigen der Verkehrskreise, an welche sich die Werbung richtet“. Laut Gericht ist also die medizinische Laiensicht maßgeblich.

Wirkung von EMS wissenschaftlich umstritten

Die Angaben in der Werbeanzeige, so das LG Düsseldorf, suggerierten sowohl Laien als auch Fachkreisen hinsichtlich der Körperstatur („Traumkörper“, „Muskelaufbau“), dem Fettgehalt im Körper („Körperfett wird reduziert“) und der Beschaffenheit der Haut („das Gewebe wird sichtbar gestrafft“, „Problemzonen mit Cellulite werden deutlich geglättet“) eine therapeutische Wirksamkeit der Behandlung mit dem Gerät.

Die Beklagte hatte vorgetragen, bei dem beworbenen EMS-Training handle es sich um eine neue Methode, bei der hochintensive Magnetimpulse (HIFEM) verwendet würden. Doch sowohl EMS-Training als auch die HIFEM-Therapie seien „in der Wissenschaft umstritten“, heißt es im Urteil des LG Düsseldorf. Der Erfolg dieser Methoden gelte „derzeit als (noch) wissenschaftlich ungesichert“.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Internetanbieter dürfte seine Werbeaussagen wohl überarbeiten.

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