BGH: Verhandlungstermin bezüglich App “UBER Black” angesetzt
Die Smartphone-App “UBER Black” kann genutzt werden, um als Taxi-Ersatz einen Mietwagen (meist in Form einer durchaus luxuriösen Limousine) nebst Fahrer bequem und schnell in Deutschland zu buchen. Der Firmensitz des Betreibers liegt jedoch in den Niederlanden. Ein Berliner Taxiunternehmen sah hierin einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und erhob erfolgreich Klage vor dem Berliner Landgericht. Nachdem das Kammergericht als Berufungsinstanz das Konzept ebenfalls als rechtswidrig eingestuft hatte, verhandelt in der Sache nun der Bundesgerichtshof.
Modell “UBER Black” wettbewerbswidrig?
Die Richter am Berliner Landgericht sahen in der Geschäftspraxis von Uber einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht (LG Berlin, Urteil v. 9.2. 2015, Az. 101 O 125/14 ). § 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetztes (PBefG) lautet auszugsweise:
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Mietwagen müssen sofort an den Firmensitz zurückkehren
Demnach dürfen Mietwagenunternehmen wie Uber Personenbeförderungsaufträge nur dann annehmen, wenn diese am Sitz des Betriebes eingegangen sind. Ferner müssen die Fahrzeuge nach durchgeführtem Auftrag an diesen Firmensitz zurückkehren.
Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Mietwagen nach den Fahrten nicht im Stile eines Taxis auf den öffentlichen Straßen verkehren, und dort neue Aufträge entgegennehmen. Hierdurch soll die Funktionsfähigkeit und Existenz des Taxiverkehrs sichergestellt werden.
Uber Black hat seinen Sitz in den Niederlanden
Da die Betreiber von Uber Black als amerikanisches Unternehmen ihren Firmensitz in Holland haben, kehren die genutzten Fahrzeuge gerade nicht an diesen zurück. Da § 49 Abs. 4 PBefG nach Ansicht der Richter eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 a) UWG darstellt, werde durch die Geschäftspraxis von Uber das geltende Wettbewerbsrecht verletzt. Fahrten per Uber Black sind dem Urteil nach nur noch zulässig, solange sie die Selbstkosten des Anbieters nicht überschreiten. Dieser Entscheidung schloss sich das Berliner Kammergericht als Berufungsinstanz weitestgehend an (Kammergericht, Urteil v 11.12.2015, Az. 5 U 31/15).
Regelung des PBefG grund- und unionrechtskonform?
Darüber hinaus setzten sich die Berliner Richter mit der Frage auseinander, inwiefern die Regelung des § 49 Abs. 4 PBefG mit der in Artikel 12 normierten, grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit in Einklang steht.
Zwar stelle die Pflicht, nur Aufträge annehmen zu dürfen, die am Sitz des Betriebes eingehen, einen Eingriff dar. Eingeschränkt werde das Grundrecht auch dadurch, dass zum Sitz des Betriebes nach erfolgter Fahrt zurückgekehrt werden muss. Auf der anderen Seite seien Anbieter wie Uber hinsichtlich anderer Aspekte jedoch weniger Beschränkungen ausgesetzt. So bestehen bei Fahrten mit Mietautos weder Beförderungspflichten noch festgesetzte Tarife. Insgesamt stelle die Vorschrift des PBefG demnach einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.
Ferner sahen sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht die Vorschrift als mit Unionsrecht vereinbar an. Der Bundesgerichtshof legte bereits im Mai diesen Jahres dem EuGH die Frage vor, ob es sich bei den Angeboten von Uber um sogenannte Verkehrsdienstleistungen im Sinne des Unionsrechts handelt. In einer Entscheidung hinsichtlich einer in Spanien angebotenen Variante von Uber bejahte der EuGH dies (EuGH, Urteil v. 20.12.2017, Az. C.434/15). Als Konsequenz daraus können die jeweiligen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die Bedingungen festlegen, unter denen Uber seine Dienstleistungen erbringen darf.
Verhandlungstermin am 11. Oktober 2018 in Karlsruhe
Das Kammergericht hat nach seinem Urteil die Revision zugelassen. Über die Frage, inwieweit § 49 Abs. 4 PBefG und dessen Anwendung auf Uber Black gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wird der Bundesgerichtshof daher nun am 11. Oktober verhandeln. Auch hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit des Anbieters wird eine Entscheidung erwartet. Andere Varianten des Beförderungsunternehmens sind in Deutschland bereits erfolgreich verboten worden. So entschied das OLG Frankfurt, dass die Dienste “Uber” und “Uber POP” aufgrund der mangelnden Genehmigung der Fahrer gemäß dem PBefG rechtswidrig seien (OLG Frankfurt, Urteil v 9.6.2016, Az. 6 U 73/15). Wir berichteten:
Auch hinsichtlich der Variante Uber Black ist die Gesetzeslage des Personenbeförderungsgesetzes eindeutig, ein von den Vorinstanzen abweichendes Urteil dürfte demnach in Karlsruhe kaum zu erwarten sein.