Vor allem im Urheber-, Wettbewerbs– und Markenrecht sind Abmahnungen ein wichtiges Mittel, um sich gegen Rechtsverstöße zu wehren. Der in seinen Rechten Verletzte möchte mithilfe einer Unterlassungserklärung erreichen, dass der Abgemahnte das beanstandete Verhalten unterlässt.
Im realen Leben ist das zu unterlassende Verhalten meist recht eindeutig und lässt sich leichter festlegen. Doch wie verhält es sich bei Vestößen im Internet? Umfasst eine Unterlassungsverpflichtung zB auch den Google-Cache oder gilt sie nur für die Webseite an sich?
Abmahnung und Unterlassungserklärung
Der Kläger mahnte den Beklagten wegen eines Rechtsverstoßes ab. Dieser gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Abrufbarkeit der angegriffenen werblichen Aussagen im Cache von Suchmaschinen beschränkte. Sie lautete wie folgt:
“Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des (…) und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern, z.B.(…) oder in sonstigen Internetarchiven, stellt ausdrücklich keinen solchen Verstoß dar.”
Wiederholungsgefahr bleibt bestehen
Klar ist, dass der Schuldner vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung alle Werbeauftritte bereinigen muss, die von ihm selbst verantwortet werden. Grundsätzlich muss er ebenso sicherstellen, dass die von der Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können – weder über die Webseite selbst noch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehört, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderungen oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern regelmäßig auch die Abrufbarkeit in Suchmaschinen wie Google zu unterbinden. Der Schuldner sollte also überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können.
Dementsprechend hat nun das Landgericht München I entschieden, dass auch eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr notwendige Unterlassungserklärung keine Einschränkung diesbezüglich enthalten darf (LG München I, Beschluss v. 02.12.2021, Az. 37 O 12256/21). Durch die Ausnahme des Zwischenspeichers von Suchmaschinen werde die Wiederholungsgefahr gerade nicht beseitigt. Demnach müsse sich der Antragsteller auf eine insoweit beschränkte Unterlassungserklärung auch nicht verweisen lassen.
Google-Cache – was ist das?
Zur Erklärung: Der Google-Cache ist ein zusätzlicher Speicher dort indexierter Internetseiten. Also eine Art temporäres Internetarchiv. Google speichert für jede URL, die in den Suchmaschinenindex aufgenommen wurde, die letzte Version dieser Seite im Cache. So kann die „Cache-Version“ dann in den Suchergebnissen von Google direkt über den jeweiligen Suchtreffer aufgerufen werden. Bei einem Klick auf den Cache-Link wird dem Besucher dann eine frühere Version der Webseite angezeigt. Demnach stellt auch Google-Cache eine Gefahrenquelle für Vertragsstrafen dar.
Vollständige Löschung erforderlich
So verlockend eine oben aufgeführte Formulierung auch ist, so unwirksam ist sie. Eine derartige Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Das bedeutet, dass der Gläubiger trotz der Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung erwirken oder ein Urteil erstreiten kann. Die Abgabe einer eingeschränkten Unterlassungserklärung ist im Umkehrschluss immer nur dann sinnvoll, wenn der Schuldner sich sicher sein kann, dass sie den gesetzlichen Anspruch abdeckt.
Die Frage, ob sich eine Unterlassungsverpflichtung immer auch auf Zwischenspeicher bezieht, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt. So wird von manchen Gerichten vertreten, dass die Unterlassungsverpflichtung sich selbstverständlich auch auf den Bereich beziehe, auf den der Schuldner keinen unmittelbaren Einfluss habe. Andere Gerichte vertreten den Standpunkt, die Löschung umfasse nur die eigene Webseite.