Angaben zur Energieeffizienzklasse: “Mehr zum Artikel” reicht nicht
Im Falle von Onlinewerbung für Elektrogeräte sind Angaben zur Energieeffizienzklasse nach EU-Recht zwingend erforderlich. Diese müssen allerdings nicht unmittelbar im Rahmen der Werbung gemacht werden. Eine Verlinkung zu den Informationen ist grundsätzlich ausreichend, allerdings muss diese nach Ansicht des Bundesgerichtshofs entsprechend betitelt werden. Bezeichnungen wie “mehr zum Artikel” oder “Produktdetails” genügten demnach nicht, da hierdurch gegen Artikel 4 c) der EU-Verordnung 626/2011 verstoßen werde.
Effiziente Werbung für effektive Luftkonditionierer
Im vorliegenden Fall hatte ein Baumarkt online für Luftkonditionierer geworben. Angaben zur Energieeffizienzklasse wurden dabei allerdings nicht gemacht. Diese Informationen konnten erst nach Aufruf eines Links mit dem Schriftzug “mehr zum Artikel” eingeholt werden.
Der Anbieter wurde daraufhin von der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Landgericht Landau auf Unterlassung verklagt. Nach deren Ansicht müssen die Informationen zu den Effizienzwerten bereits im Rahmen der Werbung selber, und nicht erst auf einer weiteren Seite auffindbar sein.
Die Kammer in Landau sah in der Verlinkung jedoch keinen Verstoß gegen die EU-Verordnung (LG Landau/Pfalz, Urteil v. 23.6.2015, Az. 4 O 380/14). Auch das Zweibrückener Oberlandesgericht als Berufungsinstanz schloss sich dieser Auffassung an, eine Verlinkung in der konkreten Art und Weise reiche aus (OLG Zweibrücken, Urteil v. 21.6.2016, Az. 4 U 111/15).
BGH hebt Entscheidung auf
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun letztinstanzlich aufgehoben (BGH, Urteil v. 6.4.2017, Az. I ZR 159/16). Die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen Art. 4 c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch.
Anbieter von derartigen Geräten müssen der Vorschrift nach im Rahmen von Werbung grundsätzlich auch Angaben zur Energieeffizienz machen. Die Verordnung stelle dabei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a, 4 Nr. 11 UWG dar, eine Zuwiderhandlung verstoße also auch gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
Nach Ansicht des Senates sind allerdings nicht die fehlenden Angaben im direkten Zusammenhang mit der Werbung Grund des Verstoßes. Eine Verlinkung zu den Informationen auf einer separaten Seite könne grundsätzlich ausreichen. Entscheidend sei vielmehr, dass eine solche Weiterleitung auch entsprechend gekennzeichnet wird. Slogans wie “Produktdetails” oder “mehr zum Artikel” reichten nicht aus. Vielmehr müsse genau dargelegt werden, welche Informationen hinter dem Link vorzufinden sind. Erforderlich seien demnach Schriftzüge wie “Informationen zur Energieeffizienz”, “Angaben zur Energieffizienzklasse” oder ähnliches.
Fazit
Bereits in einer früheren Entscheidung hatte der BGH festgelegt, dass Angaben zur Energieeffizienz nicht unmittelbar an der Werbung selber befindlich sein müssen. Auch im Falle von im Internet beworbenen Fernsehern reiche eine Verlinkung zu den Informationen aus, solange diese als solche klar gekennzeichnet wird (BGH, Urteil v. 4.2.2016, Az. I ZR 181/14).
Dem Wortlaut der Verordnung nach muss “bei der Werbung die Energieeffizienzklasse angegeben werden”. Angaben zur Energieffizienz können die Kaufentscheidung von Verbrauchern entscheidend beeinflussen. Informationen hierzu sollten daher, auch im Einklang mit dem Wortlaut der Verordnung, entsprechend eindeutig gekennzeichnet werden.