Viele Online-Händler bewerben ihre Produkte mit positiven Testergebnissen. Muss dabei die genaue Fundstelle angegeben werden oder reicht eine bloße Verlinkung auf die Webseite der Testseite aus? Über diese Frage hatten kürzlich sowohl das OLG Frankfurt am Main als auch der BGH zu entscheiden.
Was war geschehen?
Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite für ihren DSL Tarif „DSL StarS“ mit einem Testergebnis von Billig-Tarife.de. Dabei wurde der Tarif unter Abbildung des Siegels des Vergleichsportals und der Bezeichnung „Günstigstes DSL-Einsteigerangebot“ empfohlen.
Die Klägerin hatte die Werbung der Beklagten mit einem Emblem des Vergleichsportals „billig.tarife.de“ als irreführend und damit als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beanstandet, weil es mangels Lesbarkeit an der Angabe einer Fundstelle fehle. Ebenso hatte die Beklagte das Test-Emblem auch mit keinem „Mouseover-Effekt“ versehen. Bei einem „Mouseover“ wurde das Emblem beim Überfahren mit der Maus vergrößert, damit der Verbraucher die darin befindlichen Angaben besser lesen konnte. Zwar wurde die Internetseite “a.de” angegeben, jedoch gelang man erst nach langem Suchen auf die Seite mit dem entsprechenden Testergebnis.
Erste Entscheidung des OLG Frankfurt
Auch das OLG Frankfurt bemängelte in seiner ersten Entscheidung im März 2016 sowohl das Fehlen eines „Mouseover-Effekts“ als auch das Fehlen einer Verlinkung auf die Webseite des Testergebnisses (OLG Frankfurt, Urteil v. 24.3.2017, Az. 6 U 182/14). Ohne „Mouseover-Effekt“ sei das Emblem für den Verbraucher nur schwer lesbar. Da das Emblem auch nicht verlinkt war, habe sich der Internetnutzer von der Richtigkeit des Testergebnisses nicht überzeugen können; obwohl bei Werbung mit Testergebnissen immer die Angabe der Fundstelle erforderlich ist.
Die Richter des OLG Frankfurt gingen in ihrer Entscheidung allerdings nicht darauf ein, dass die Beklagte ihre Internetseite „a.de“ angegeben hatte, auf der weitere Informationen zu finden waren.
Und so kam es, dass der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof landete. Dieser entschied, dass das OLG Frankfurt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hatte. Laut BGH habe das OLG Frankfurt sehr einseitig auf das Vorbringen der Klägerin, dass ein Mouseover-Effekt fehle, abgestellt. Der Senat habe keine eigenen Feststellungen bezüglich der Lesbarkeit des Emblems getroffen. Im Übrigen reiche die Angabe der Internetseite bei der Online-Werbung mit Testsiegeln grundsätzlich aus. Eine Verlinkung sei nicht zwingend erforderlich. Der BGH verwies den Fall daher an das OLG Frankfurt zurück (BGH, Urteil v. 8.12.2016, Az. I ZR 88/16).
Keine Meinungsänderung bei den Richtern des OLG Frankfurt
Die Richter des OLG Frankfurt änderten ihre Meinung im Ergebnis jedoch nicht. Sie hielten an dem Rechtsverstoß fest. Ihrer Ansicht nach genüge die Nennung der Webseite nur dann, wenn die Information auch tatsächlich mit dem zumutbaren Aufwand auffindbar sei. Daran fehle es, wenn in der Werbung zwar eine Internetadresse genannt werde, sich auf der Startseite dieser Internetadresse jedoch weder die Information selbst, noch ein auf Testergebnisse verweisender Menüpunkt befinde.
Fazit
Die Beklagte hatte zwar die Webseite des Testergebnisses angegeben, jedoch war das Testergebnis auf der Homepage nur sehr schwer zu finden. Wäre man dort gleich auf die Testseite gestoßen, hätte die Beklagte den Rechtsstreit mit hoher Wahrscheinlichkeit gewonnen.
Daher gilt: Auch wenn es keine starren Vorgaben dazu gibt, wie die Auffindbarkeit der Informationen zu Testergebnissen, mit denen geworben wird, ausgestaltet sein muss, empfiehlt es sich, dass Testergebnis direkt mit der entsprechenden Werbung zu verlinken, sodass der Leser alle Informationen zum Test unmittelbar finden kann.