Erfolgreich gegen Verstöße im E-Zigaretten-Handel vorgehen
Der Handel mit E-Zigaretten unterliegt in Deutschland einem dichten Netz an wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Nicht alle Marktteilnehmer halten sich daran.
Abmahnung und Unterlassungsantrag
Gegen Wettbewerbsverstöße kann man durch Abmahnungen vorgehen und – wenn der abgemahnte Händler nicht oder nicht genügend reagiert – durch Beantragung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beim zuständigen Gericht. Eine Entscheidung des Hanseatisches Oberlandesgerichts exemplarisch zeigt, dass dies einen weitreichenden Rechtsschutz herbeiführen kann (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.06.2022, Az. 15 W 19/22). Im Beschluss des OLG Hamburg zeigt sich insbesondere, worauf es inhaltlich und formal ankommen kann.
Inhaltlich: Was kann gerügt werden? Wer ist betroffen?
Entscheidend ist zunächst eine „allgemein verständliche und gut lesbare“ Gebrauchsinformation. Darin sind u. a. die Gefahren für die Gesundheit zu benennen und gesundheitsschädliche Stoffe zu quantifizieren, die in den E-Zigaretten enthalten sind. Zudem muss darin der Hinweis stehen, „dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind“.
Sodann müssen auch auf der Umverpackung Gefahrenhinweise (Piktogramme und Text) angebracht sein, und zwar so, dass sie „deutlich sichtbar und unverwischbar“ sind. Auf der Packung und der Außenverpackung ist noch einmal explizit darauf hinzuweisen, „dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf“. Kennzeichnungen (etwa eine durchgestrichene Zahl „18“ auf der Packung) oder auch unklare Formulierung wie „nicht zum Verkauf an Privatpersonen unter der gesetzlichen Altersgrenze“ reichen nicht aus, denn daraus geht nicht eindeutig hervor, „dass das Produkt nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf“. Auch die Formulierung „Von Kindern und Haustieren fernhalten“ reicht nicht, da hier Jugendliche nicht mitbenannt sind.
Aufgrund der Gesundheitsgefahren von E-Zigaretten ist der Jugendschutz unter besonders strengen Kriterien einzuhalten, insbesondere muss verhindert werden, dass E-Zigaretten überhaupt an Minderjährige abgegeben werden. Das betrifft beim Online-Handel nicht nur den schlichten Vertragsschluss. Vielmehr gehört dazu auch, dass Lieferdienste eine Altersverifikation bei der Auslieferung vornehmen müssen („Alterssichtkontrolle durch den Paketboten“). Denn nur, wenn die E-Zigaretten gar nicht erst in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen können, wird seitens der Händler den Schutzvorschriften genüge getan.
Schließlich veranschaulicht die Entscheidung des OLG Hamburg, dass für Verstöße der fraglichen Art regelmäßig auch der Geschäftsführer persönlich neben der Gesellschaft haftet. Dies gilt vor allem dann, wenn er ein Geschäftsmodell „selbst ins Werk gesetzt hat“ oder unterhält, das auf unlauteren Wettbewerbshandlungen basiert, also etwa auf Verstößen gegen die genannten Informationspflichten und den Jugendschutz.
Formal: Wie sollte das Unterlassungsbegehren aussehen?
Entscheidend kann sich auswirken, dass das Unterlassungsbegehren so formuliert ist, dass sich das gerichtliche Verbote nicht nur auf ein einzelnes Produkt bezieht, das Abmahnung und Eilantrag nötig machte, sondern auch andere Produkte erfasst, bei denen sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wiederfindet. Hier kommt es immer wieder zu Fehlern. Um sie zu vermeiden, ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert, da nur so gewährleistet ist, dass eine entsprechend fachkundige Form gewählt wird, die alle Möglichkeiten offen lässt, gegen vergleichbare (sog. kerngleiche) Verstöße auch bei anderen Produkten eine rechtliche Handhabe zu besitzen.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.