Wetter-App des staatlichen Wetterdienstes benachteiligt nicht die private Konkurrenz

WarnWetter-App Wetter Online Wettbewerbsrecht

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Der deutsche Wetterdienst betreibt seit einiger Zeit die sogenannte “WarnWetter”-App. Diese Software bietet dem Nutzer neben amtlichen Unwetterwarnungen auch generelle Informationen zum Wetter in Deutschland. Die Wetter Online GmbH, die unter anderem eine ähnliche App für Nutzer bereithält, sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Private Anbieter seien im Nachteil, da die staatliche Konkurrenz steuerlich finanziert wird. Einen erstinstanzlichen Unterlassungstitel der Wetter Online GmbH hat das OLG Köln nun aufgehoben.

LG Bonn: Grau mit Aussicht auf Unterlassungsanspruch

Das Landgericht Bonn hatte in der Vorinstanz den Bedenken der Wetter Online GmbH zugestimmt, und die WarnWetter-App zunächst für rechtswidrig erklärt (LG Bonn, Urteil v. 15.11.2017, Az. 16 O 21/16). Bei Erscheinen der App war diese nämlich vorerst kostenlos abrufbar, während sie steuerlich finanziert wurde. Dem Gesetz über den deutschen Wetterdienst nach müssen jedoch sämtliche Informationen, die über konkrete Unwetterwarnungen hinausgehen, kostenpflichtig sein. Aus diesem Grund legten die Richter in Bonn fest, dass die WarnWetter-App nicht weiter kostenlos angeboten werden darf. Wir berichteten:

Darüber hinaus sah die Kammer in der Veröffentlichung der App auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, und sprach der Wetter Online GmbH einen Unterlassungsanspruch gegen die kostenlose Version zu.

Gegenwind aus Köln

Die Richter am Oberlandesgericht hoben das Bonner Urteil in einer aktuellen Entscheidung nun teilweise auf (OLG Köln, Urteil v. 13.7.2018, Az. 6 U 180/17). Nach Ansicht des Senats stellt das Angebot der WarnWetter-App keine sogenannte “geschäftliche Handlung” im Sinne des UWG dar. Für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht muss als Grundvoraussetzung eine solche geschäftliche Handlung stets vorliegen. Eine solche ist gemäß § 2 Abs. 1 UWG:

“Jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt”.

Mit der Veröffentlichung der App komme der deutsche Wetterdienst jedoch seinen gesetzlichen Aufgaben nach, die im Gesetz über den deutschen Wetterdienst (DWDG) festgelegt sind. Hier heißt es in § 4 Abs. 1 Nr. 1 :

“(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind

1. die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer (…).”

Der deutsche Wetterdienst befolge hier eine konkrete, hoheitlich zugewiesene Aufgabe, und trete gerade nicht als privater Unternehmer auf. Der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts sei demnach mangels geschäftlicher Handlung nicht eröffnet. Als Konsequenz hoben die Richter den Unterlassungsanspruch gegen die WarnWetter-App auf.

Bei der Entscheidung aus Köln handelt es sich allerdings lediglich um ein Teilurteil. Die klagende Wetter Online GmbH hatte neben dem Versuch, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu erlangen, auch die öffentlich rechtliche Zulässigkeit der App angezweifelt. Hinsichtlich dieser Frage müsse aber das zuständige Verwaltungsgericht entscheiden, so die Richter.

Fazit

Dem Urteil des OLG Köln ist zuzustimmen. Grundsätzlich ist es richtig, dass eine steuerlich finanzierte und daher gleichzeitig für den Nutzer kostenlose App die private Konkurrenz benachteiligen würde. Diesem Umstand wurde allerdings bereits dadurch Rechnung getragen, dass die WarnWetter-App nicht weiter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden darf. Diese Verpflichtung beruht auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 des DWDG, wonach Informationen, die nicht lediglich vor gefährlichen Wetterereignissen warnen, kostenpflichtig sein müssen. In der Entscheidung des Oberlandesgericht Köln ging es allerdings lediglich um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Mangels geschäftlicher Handlung liegt ein solcher jedoch gerade nicht vor.

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